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Strenge Geheimhaltungspflicht
tige Person diese Daten persönlich verlangt oder eine entsprechende formelle gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bundes besteht oder eine entsprechende, ausdrückliche schriftliche
Grundsätzliches zum Exkurs Pflegekinder
Pflegeeltern erbringen für Pflegekinder folgende wirtschaftliche Leistungen: Kost und Logis, Besorgung von Kleidern und Schuhen, allenfalls bezahlen sie ein Taschengeld an das Pflegekind und kommen fü
Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten
Dieser Katalog dient den Steuerpflichtigen, die den Abzug der tatsächlichen Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten für Liegenschaften geltend machen wollen, und bildet eine Ergänzung zu den Anga
Zweck
de. Es bildet die Grundlage für die Steuerbehörde, um allfällige Steuerhinterziehungen oder steuerpflichtige Zuwendungen feststellen zu können. Für die Erben bildet es die Grundlage für die Erbteilung
Form und Inhalt der Einsprache
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den Einsprecher/die Einsprecherin oder die Vertretung. Eine Einsprache
Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht während der Nutzungsdauer
Bei der Nutzniessung wird das Grundstück beim Nutzniesser zum Vermögenssteuerwert besteuert (§ 38 Abs. 2 StG). Beim Wohnrecht wird das Grundstück demgegenüber nicht beim Wohnrechtsberechtigten, sonder
Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Die Beendigung des Nutzungsrechts hat zur Folge, dass der bis anhin durch das eingeräumte Nutzungsrecht beschränkte Grundeigentümer rechtlich wieder vollumfänglich über die Sache verfügen kann. Mit
Verlustverrechnung bei Sanierungen
e Zwecke erst bei einer Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) von einer Unterbilanz zu sprechen. Grundlegende Voraussetzung zur Anwendung von § 65 Abs. 2 StG ist der echte Sanierungsbedarf (zu Sanierung durch
Formelle Anforderungen an ein Gesuch um Steuerbefreiung
Wer um Steuerbefreiung nachsucht, hat folgende Unterlagen einzureichen: a) Für einen Vorbescheid betreffend Steuerbefreiung infolge gemeinnütziger, öffentlicher oder kirchlicher Zwecke: Entwurf
Nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
Keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind unter anderem: Kosten für die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung; Kosten für die Steuererklärung; Auslagen für den

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