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Strenge Geheimhaltungspflicht
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tige Person diese Daten persönlich verlangt oder
eine entsprechende formelle gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bundes besteht oder
eine entsprechende, ausdrückliche schriftliche
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Grundsätzliches zum Exkurs Pflegekinder
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Pflegeeltern erbringen für Pflegekinder folgende wirtschaftliche Leistungen: Kost und Logis, Besorgung von Kleidern und Schuhen, allenfalls bezahlen sie ein Taschengeld an das Pflegekind und kommen fü
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Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten
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Dieser Katalog dient den Steuerpflichtigen, die den Abzug der tatsächlichen Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten für Liegenschaften geltend machen wollen, und bildet eine Ergänzung zu den Anga
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Zweck
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de. Es bildet die Grundlage für die Steuerbehörde, um allfällige Steuerhinterziehungen oder steuerpflichtige Zuwendungen feststellen zu können. Für die Erben bildet es die Grundlage für die Erbteilung
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Form und Inhalt der Einsprache
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Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den Einsprecher/die Einsprecherin oder die Vertretung.
Eine Einsprache
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Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht während der Nutzungsdauer
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Bei der Nutzniessung wird das Grundstück beim Nutzniesser zum Vermögenssteuerwert besteuert (§ 38 Abs. 2 StG). Beim Wohnrecht wird das Grundstück demgegenüber nicht beim Wohnrechtsberechtigten, sonder
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Beendigung des Nutzungsverhältnisses
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Die Beendigung des Nutzungsrechts hat zur Folge, dass der bis anhin durch das eingeräumte Nutzungsrecht beschränkte Grundeigentümer rechtlich wieder vollumfänglich über die Sache verfügen kann.
Mit
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Verlustverrechnung bei Sanierungen
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e Zwecke erst bei einer Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) von einer Unterbilanz zu sprechen. Grundlegende Voraussetzung zur Anwendung von § 65 Abs. 2 StG ist der echte Sanierungsbedarf (zu Sanierung durch
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Formelle Anforderungen an ein Gesuch um Steuerbefreiung
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Wer um Steuerbefreiung nachsucht, hat folgende Unterlagen einzureichen:
a) Für einen Vorbescheid betreffend Steuerbefreiung infolge gemeinnütziger, öffentlicher oder kirchlicher Zwecke:
Entwurf
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Nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
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Keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten sind unter anderem:
Kosten für die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung;
Kosten für die Steuererklärung;
Auslagen für den