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Vermögensverwaltung
Steuerlich abzugsfähige Verwaltungskosten für das Privatvermögen sind Gewinnungskosten, welche nötig sind, um steuerbares Einkommen auf dem Privatvermögen erzielen zu können. Die Gewinnungskosten müss
Form
Auskünfte aus den Steuerakten werden den berechtigten Amtsstellen bzw. den berechtigten Personen grundsätzlich schriftlich erteilt. Soweit möglich und sinnvoll werden Kopien der gewünschten Steuerak
Revisionsverfahren
Über das Revisionsgesuch entscheidet jene Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid, deren Revision verlangt wird, getroffen hat. Revisionsbegehren, die rechtskräftige Veranlagungsverfügungen o
Liegenschaftserwerb durch Erbgang
Der Erbe kann den Abzug der Kosten der Instandstellung einer zuvor ererbten Liegenschaft grundsätzlich im Ausmass jener Unterhaltskosten beanspruchen, die vom Erblasser im Zeitpunkt des Erbganges hätt
Form des Auskunftsbegehrens
schriftlich an die Kantonale Steuerverwaltung zu richten und müssen einen Hinweis auf die gesetzliche Grundlage der Auskunftsberechtigung enthalten.
Fehlen eines Ausschlussgrundes
Gemäss § 139 Abs. 2 StG ist die Revision ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte gel
Bewegliches Privatvermögen
Abzugsberechtigt sind nach § 29 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG die notwendigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, d.h. von Wertschriften und Kapitalanlagen, durch Drittperso
Beginn der Steuerpflicht juristischer Personen bei Gründung
Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
Liegenschaftserwerb durch Erbschaft
Der Erbe kann den Abzug der Kosten der Instandstellung einer zuvor ererbten Liegenschaft grundsätzlich im Ausmass jener Unterhaltskosten beanspruchen, die vom Erblasser im Zeitpunkt des Erbganges hätt
Bisherige Steuerpraxis
Zum Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug gab es bis zur 1. BVG-Revision keine Vorschriften im Vorsorgerecht. Die Steuerbehörden prüften jedoch Einkäufe kurz vor der Pensionierung, bei Wegzug ins Au

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