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Vermögensverwaltung
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Steuerlich abzugsfähige Verwaltungskosten für das Privatvermögen sind Gewinnungskosten, welche nötig sind, um steuerbares Einkommen auf dem Privatvermögen erzielen zu können. Die Gewinnungskosten müss
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Form
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Auskünfte aus den Steuerakten werden den berechtigten Amtsstellen bzw. den berechtigten Personen grundsätzlich schriftlich erteilt.
Soweit möglich und sinnvoll werden Kopien der gewünschten Steuerak
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Revisionsverfahren
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Über das Revisionsgesuch entscheidet jene Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid, deren Revision verlangt wird, getroffen hat. Revisionsbegehren, die rechtskräftige Veranlagungsverfügungen o
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Liegenschaftserwerb durch Erbgang
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Der Erbe kann den Abzug der Kosten der Instandstellung einer zuvor ererbten Liegenschaft grundsätzlich im Ausmass jener Unterhaltskosten beanspruchen, die vom Erblasser im Zeitpunkt des Erbganges hätt
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Form des Auskunftsbegehrens
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schriftlich an die Kantonale Steuerverwaltung zu richten und müssen einen Hinweis auf die gesetzliche Grundlage der Auskunftsberechtigung enthalten.
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Fehlen eines Ausschlussgrundes
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Gemäss § 139 Abs. 2 StG ist die Revision ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte gel
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Bewegliches Privatvermögen
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Abzugsberechtigt sind nach § 29 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG die notwendigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, d.h. von Wertschriften und Kapitalanlagen, durch Drittperso
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Beginn der Steuerpflicht juristischer Personen bei Gründung
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Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
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Liegenschaftserwerb durch Erbschaft
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Der Erbe kann den Abzug der Kosten der Instandstellung einer zuvor ererbten Liegenschaft grundsätzlich im Ausmass jener Unterhaltskosten beanspruchen, die vom Erblasser im Zeitpunkt des Erbganges hätt
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Bisherige Steuerpraxis
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Zum Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug gab es bis zur 1. BVG-Revision keine Vorschriften im Vorsorgerecht. Die Steuerbehörden prüften jedoch Einkäufe kurz vor der Pensionierung, bei Wegzug ins Au