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Allgemeines
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Gemäss § 42 Abs. 1 StG entspricht der Steuerwert von Grundstücken dem Verkehrswert. Dabei ist der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.
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Leibrenten
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Der Rechtsgrund der Leibrente kann unterschiedlich sein. Die Leibrente kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden.
sind zu 40 % steuerbar (§ 21 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 D
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Grundsätzliches zum verdeckten Eigenkapital
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Als verdecktes Eigenkapital gilt der Anteil am Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt, auch wenn keine eigentliche Steuerumgehung vorliegt.
Als Eigenkapital werden i
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Neue Bundesgerichtssprechung
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müsse.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:
Grundlage für die Verweigerung des Abzugs für Einkäufe ist nicht mehr die Steuerumgehung, sondern Art. 79b
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Begriff und Allgemeines
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Veranlagungen, die nicht angefochten wurden, erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist grundsätzlich in Rechtskraft. Sie können von der steuerpflichtigen Person nicht mehr angefochten werd
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Allgemeines (Eltern, Verwandte, Drittpersonen)
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Gemäss Art. 33 Abs. 3 DBG können steuerpflichtige Personen, die für den Unterhalt der Kinder sorgen und mit ihnen im gleichen Haushalt leben, den Kinderdrittbetreuungskostenabzug geltend machen. Grund
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Nicht abziehbare Kosten
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Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Aufwendungen:
wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserung von Liegenschaften. Diese sind grundsätzlich bei der Grundstückgewi
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Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
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Nach § 23 Abs. 1 VStG der Verordnung zum Steuergesetz hat eine juristische Person, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, keinen A
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Verfahren und Revisionsentscheid
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Die Revisionsinstanz prüft zuerst die formellen Voraussetzungen des Begehrens. Besteht offensichtlich ein formeller Mangel, wird auf das Begehren nicht eingetreten.
Das Revisionsverfahren unterliegt
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Erläuterungen zu § 124 - Aufgaben der Veranlagungsbehörden
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durch ein zweiseitiges Zusammenwirken der Steuerbehörde und des Steuerpflichtigen aus. Zentraler Grundsatz des «gemischten» oder «ordentlichen» Veranlagungsverfahrens bildet die Mitwirkung des Steuerpflichtigen