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Allgemeines
Gemäss § 42 Abs. 1 StG entspricht der Steuerwert von Grundstücken dem Verkehrswert. Dabei ist der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen.
Leibrenten
Der Rechtsgrund der Leibrente kann unterschiedlich sein. Die Leibrente kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden. sind zu 40 % steuerbar (§ 21 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 D
Grundsätzliches zum verdeckten Eigenkapital
Als verdecktes Eigenkapital gilt der Anteil am Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt, auch wenn keine eigentliche Steuerumgehung vorliegt. Als Eigenkapital werden i
Neue Bundesgerichtssprechung
müsse. Aus dem Urteil des Bundesgerichts lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Grundlage für die Verweigerung des Abzugs für Einkäufe ist nicht mehr die Steuerumgehung, sondern Art. 79b
Begriff und Allgemeines
Veranlagungen, die nicht angefochten wurden, erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist grundsätzlich in Rechtskraft. Sie können von der steuerpflichtigen Person nicht mehr angefochten werd
Allgemeines (Eltern, Verwandte, Drittpersonen)
Gemäss Art. 33 Abs. 3 DBG können steuerpflichtige Personen, die für den Unterhalt der Kinder sorgen und mit ihnen im gleichen Haushalt leben, den Kinderdrittbetreuungskostenabzug geltend machen. Grund
Nicht abziehbare Kosten
Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Aufwendungen: wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserung von Liegenschaften. Diese sind grundsätzlich bei der Grundstückgewi
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Nach § 23 Abs. 1 VStG der Verordnung zum Steuergesetz hat eine juristische Person, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, keinen A
Verfahren und Revisionsentscheid
Die Revisionsinstanz prüft zuerst die formellen Voraussetzungen des Begehrens. Besteht offensichtlich ein formeller Mangel, wird auf das Begehren nicht eingetreten. Das Revisionsverfahren unterliegt
Erläuterungen zu § 124 - Aufgaben der Veranlagungsbehörden
durch ein zweiseitiges Zusammenwirken der Steuerbehörde und des Steuerpflichtigen aus. Zentraler Grundsatz des «gemischten» oder «ordentlichen» Veranlagungsverfahrens bildet die Mitwirkung des Steuerpflichtigen

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