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2018: Regierungsrat
Nachbarin verletzt und im vorliegenden Kontext keine rechtlichen Grundlagen bestehen, um den Beschwerdeführer zu verpflichten, auf fremdem Grund Kanalfernsehaufnahmen durchführen zu lassen. Die Verfügung ist zu einer schlechteren Übermittlungsqualität führen würde. Dies würde im Widerspruch zum Grundversorgungsauftrag der Bauherrschaft gemäss Art. 14 FMG und Art. 15 Abs. 1 lit. d FDV stehen. Bei der geplanten Voraussetzungen vorliegen. Es gibt keinen Anhaltspunkt, weshalb die Einwohnergemeinde diesen Anspruch grundlos verweigern könnte. Von einer Rechtsverletzung oder einem Planungsfehler der Vorinstanz kann keine
§ 52a Mehrwertabgabe
namentlich von der W1 in die W2 nicht bereits der Mehrwertabgabe unterstellt werden können. Aus diesem Grund ist die Mehrwertabgabe bei Aufzonungen und Bebauungsplänen mit Erhöhung des Nutzungsmasses erst geschuldet Bauordnungen eine Mehrwertabgabepflicht einführen wollen, wobei die Gemeinden selbstverständlich den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung zu berücksichtigen haben. Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen
2013: Regierungsrat
Gesuch um Bewilligung der Balkone mit denselben Gründen abgewiesen worden ist. Nur schon aus diesem Grund können an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides keine höheren Anforderungen gestellt werden für einen Eingriff in das Grundrecht der  Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) erfüllt sein. Solche Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf eine klare gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Eigentumsrechte muss sodann verhältnismässig sein. Dieses Kriterium misst sich am Verhältnis des Grundrechtseingriffs zum Zweck der Regelung, der dem öffentlichen Interesse dienen muss. Die drei Aspekte der
§ 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
1 Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons und der anschliessenden Bewilligung des Gemeinderates. 2 ... 3 Siedlungen,
2018: Verwaltungsgericht
Regierungsrats und der von ihnen geleiteten Direktion in den Ausstand treten, sofern ein solcher Grund vorliegt. Das Geltendmachen eines Ausstandsgrundes durch den Beschwerdeführer unter Berufung eines welchen diese verschiedene Grenz-, Näherbau- und Überbaurechte neu begründeten und im Grundbuch als Grunddienstbarkeiten eintragen liessen. In diesem Zusammenhang liess eine Partei einen Dampfabzug mit einer Erschliessung von Siedlungsgebieten eine Grösse von bis zu 150 Wohneinheiten ausgegangen wird. Der Grundbegegnungsfall auf einer Zufahrtsstrasse Pw/Pw beträgt bei einer stark reduzierten Geschwindigkeit (bis 30
§ 32c Mitbenutzung durch Private
genügt und der Gemeinderat nicht zusätzlich noch die erforderlichen Rechte enteignen muss. Aus diesem Grund wird der Begriff «Ausbau» in der geänderten Bestimmung von Abs. 1 weggelassen. Nachdem das Verwal
§ 68 Behördliche Kontrollen an Ort
1 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs- und Baurecht verstossen wird. 2 Sie hat das Zutrittsrecht.
Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
Schliesslich muss klar sein, dass die Gemeinde die Kosten des Planwerks zurückfordern kann. Aus diesem Grund soll der Gemeinderat sämtliche Kosten für die Erarbeitung eines ordentlichen Bebauungsplans nach dessen
§ 52b Erhebung, Fälligkeit, Sicherung
Akt zu verstehen, der Anlass zur Er­hebung einer Grundstückgewinnsteuer geben kann. Auch aus diesem Grund macht es Sinn, die Fälligkeit der Mehrwertabgabe dem Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer des Zinssatzes der Zuger Kantonalbank für variable Hypotheken seit Fälligkeit ein gesetzliches Grundpfandrecht zur Verfügung, das allen anderen eingetragenen Belastungen vorgeht (Art. 836 Abs. 2 Schweizerisches für die auf Liegenschaften entfallenden Vermögens- und Erbschaftssteuern auch das gesetzliche Grundpfandrecht geltend gemacht werden kann. Die Gemeinden werden verpflichtet sein, wegen den bundesrechtlich
§ 4 Vorentscheid im Verfahren für ordentliche Bebauungspläne
Schliesslich muss klar sein, dass die Gemeinde die Kosten des Planwerks zurückfordern kann. Aus diesem Grund soll der Gemeinderat sämtliche Kosten für die Erarbeitung eines ordentlichen Bebauungsplans nach dessen

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