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§ 69 Verwaltungszwang
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seine Forderungen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
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§ 63 Einigungsverhandlung und Schätzung bei formeller Enteignung
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1 Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führen zwischen Enteigner und Enteigneten über Einsprachen, Planänderungsbegehren, Entschädigungsforderungen usw. eine Einigungsverhandlung durch. Geli
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§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben
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eit gefährden können.
Erläuterungen Baudirektion - vom 28. Mai 2019: Fahrnisbauten können im Grundsatz während 4 Monaten ohne Baubewilligung aufgestellt werden. Diese Frist ist aber in Abhängigkeit der
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Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
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Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
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§ 24 Dachgeschosse
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1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen die folgenden Masse nicht überschreiten: a) Die Kniestockhöhe (Mass b) darf nicht mehr als 1,20 m betragen. b) Bei einem asymmetrischen Dach d
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§ 46c Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Umfang
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1 Jede Grundeigentümerschaft ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten und vorübergehend zu benutzen, soweit es, Vorbereitungshandlungen eingeschlossen, für die Erstellung, die Veränderung ode
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§ 38 Grünflächenziffer
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1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenfläch
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§ 45 Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen
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1 Die Bauanzeige muss einen aktuellen Situationsplan mit Darstellung des vermassten Vorhabens sowie einen Beschrieb in Stichworten enthalten und ist vom Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin z
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§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion
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1 Die Baudirektion ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes und fördert und überwacht den Vollzug des Planungs- und Baugesetzes. 2 Die Baudirektion a) führt den kantona
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§ 59 Bemessung der Entschädigung
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Nachteile zu entschädigen , die den Enteigneten, den Dienstbarkeitsberechtigten, den Besitzern von im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechten, den Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern usw. aus