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§ 69 Verwaltungszwang
seine Forderungen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
§ 63 Einigungsverhandlung und Schätzung bei formeller Enteignung
1 Die  Schätzungskommission oder ihr Präsident führen zwischen Enteigner und Enteigneten über Einsprachen, Planänderungsbegehren, Entschädigungsforderungen usw. eine Einigungsverhandlung durch. Geli
§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben
eit gefährden können. Erläuterungen Baudirektion - vom 28. Mai 2019: Fahrnisbauten können im Grundsatz während 4 Monaten ohne Baubewilligung aufgestellt werden. Diese Frist ist aber in Abhängigkeit der
Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
§ 24 Dachgeschosse
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen die folgenden Masse nicht überschreiten: a)  Die Kniestockhöhe (Mass b) darf nicht mehr als 1,20 m betragen. b)  Bei einem asymmetrischen Dach d
§ 46c Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Umfang
1 Jede Grundeigentümerschaft ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten und vorübergehend zu benutzen, soweit es, Vorbereitungshandlungen eingeschlossen, für die Erstellung, die Veränderung ode
§ 38 Grünflächenziffer
1 Die  Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenfläch
§ 45 Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen
1 Die Bauanzeige muss einen aktuellen Situationsplan mit Darstellung des vermassten Vorhabens sowie einen Beschrieb in Stichworten enthalten und ist vom Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin z
§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion
1 Die Baudirektion ist  Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes und fördert und überwacht den Vollzug des Planungs- und Baugesetzes. 2 Die Baudirektion a)  führt den kantona
§ 59 Bemessung der Entschädigung
Nachteile zu entschädigen , die den Enteigneten, den Dienstbarkeitsberechtigten, den Besitzern von im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechten, den Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern usw. aus

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