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§ 53 Enteignungsfälle
1 Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das Enteignungsrecht. 2 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für a)   den Bau, Ausbau und Betrieb von Strassen und Wegen sowie für
§ 60 Auszahlung der Entschädigung und Rechtserwerb
Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat. 4 Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtserwerbs im Grundbuch veranlassen.
§ 65 Vorzeitige Besitzeinweisung
zur vollständigen Leistung der Entschädigung einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
§ 22 Vollgeschosse
die andere Lösung auszusprechen. Sind die Gebäude in der Höhe (häufig: Terrassenhaus) oder im Grundriss (also in der Situation) gestaffelt oder werden mehrere Gebäude zusammengebaut, so wird die Anzahl
§ 49 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
1 Das Landumlegung sverfahren wird eingeleitet a)  durch Mehrheitsbeschluss der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des in die Umlegung einzubeziehenden L
§ 61a Organisation
1 Die  Schätzungskommission entscheidet in der Regel in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluss der Leitung durch die Präsidentin/den Präsidenten oder die Stellvertreterin/den Stellvert
2019: Entscheide gegen das Amt für Raum und Verkehr
erstellt werden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Waldabstands unter der Voraussetzung zu
§ 55 Heimschlag
1 Der Heimschlag von dinglichen Rechten gegenüber dem Verursacher eines Eingriffs in das Eigentum ist in folgenden Fällen möglich: a)   bei Zonen des öffentlichen Interesses gemäss § 26 nach Ablauf
§ 52a0 Mehrwertabgabe als Sachleistung
1 Anstelle einer Barleistung kann die Mehrwertabgabe , das Einverständnis der Grundeigentümerschaft vorausgesetzt und vertraglich gesichert, auch als Sachleistung erfolgen. 2 Erfolgt die Mehrwerta
§ 15a Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan
1 Der Gemeinderat kann für die bauliche Entwicklung eines Gebiets nach Einbezug der Bevölkerung, insbesondere der Nachbarschaft, Quartiergestaltungspläne erlassen. 2 Die gemeindlichen Quartierge

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