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§ 53 Enteignungsfälle
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1 Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das Enteignungsrecht. 2 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für a) den Bau, Ausbau und Betrieb von Strassen und Wegen sowie für
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§ 60 Auszahlung der Entschädigung und Rechtserwerb
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Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat. 4 Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtserwerbs im Grundbuch veranlassen.
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§ 65 Vorzeitige Besitzeinweisung
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zur vollständigen Leistung der Entschädigung einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
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§ 22 Vollgeschosse
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die andere Lösung auszusprechen.
Sind die Gebäude in der Höhe (häufig: Terrassenhaus) oder im Grundriss (also in der Situation) gestaffelt oder werden mehrere Gebäude zusammengebaut, so wird die Anzahl
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§ 49 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
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1 Das Landumlegung sverfahren wird eingeleitet a) durch Mehrheitsbeschluss der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des in die Umlegung einzubeziehenden L
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§ 61a Organisation
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1 Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluss der Leitung durch die Präsidentin/den Präsidenten oder die Stellvertreterin/den Stellvert
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2019: Entscheide gegen das Amt für Raum und Verkehr
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erstellt werden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Waldabstands unter der Voraussetzung zu
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§ 55 Heimschlag
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1 Der Heimschlag von dinglichen Rechten gegenüber dem Verursacher eines Eingriffs in das Eigentum ist in folgenden Fällen möglich: a) bei Zonen des öffentlichen Interesses gemäss § 26 nach Ablauf
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§ 52a0 Mehrwertabgabe als Sachleistung
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1 Anstelle einer Barleistung kann die Mehrwertabgabe , das Einverständnis der Grundeigentümerschaft vorausgesetzt und vertraglich gesichert, auch als Sachleistung erfolgen. 2 Erfolgt die Mehrwerta
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§ 15a Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan
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1 Der Gemeinderat kann für die bauliche Entwicklung eines Gebiets nach Einbezug der Bevölkerung, insbesondere der Nachbarschaft, Quartiergestaltungspläne erlassen. 2 Die gemeindlichen Quartierge