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§ 48 Begriff und Zweck
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1 Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel, a) den Vollzug von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen zu erleichtern; b) die Grundstücke für die
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§ 37 Baumassenziffer
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1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen
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§ 71b Bisherige Arealbebauungen
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1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen werden, so sind diese zumindest in einfache Bebauung
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§ 29 Näherbau- und Grenzbaurecht
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1 Die Grenzabstände dürfen – mit Ausnahme gegenüber der Nichtbauzone – unter Wahrung des Gebäudeabstands durch Vereinbarung eines Näherbau- oder Grenzbaurechts durch die betroffenen Nachbarn redu
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§ 5 IVHB
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Präzisierungen durch den kantonalen bzw. kommunalen Gesetzgeber verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es jedoch: Eine Begriffsbestimmung kann auf das «zulässige Mass» verweisen, das vom kantonalen Rechnung zu tragen, sind diese Masszahlen in die Verordnung aufzunehmen. Die entsprechende gesetzliche Grundlage befindet sich in § 3 Abs. 2 PBG.
Das Konkordat besteht aus dem Text und den beiden Anhängen 1
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§ 27 Baulinien und Baubereiche
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juristischen Auslegungsregeln als Detailvorschrift den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, denn es kann beispielsweise sein, dass der Gemeinderat, der die
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Landumlegung und Grenzbereinigung
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durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbarkeiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). 2 Landumlegung und Grenzbereinigung müssen Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs. 2 Rechtsänderungen meldet das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) der zuständigen Behörde zuhanden des durchführenden Organs.
Materialien
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§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen
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1 Das Verfahren für den Erlass von gemeindlichen Erschliessungs- , Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen richtet sich grundsätzlich nach der Bestimmung von § 38 die
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Fachstelle Landerwerb / Immobiliengeschäfte
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Fachstelle für Landerwerb und Immobiliengeschäfte unter der Leitung von Thomas Kleger Die Fachstelle betreut den An- und Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken (oder Teilen davon) für öffentlich
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§ 12 Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand – Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald
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1 Einzelne Bauten und Anlagen sowie Baulinien müssen mindestens folgende Waldabstände einhalten: a) 10 m für unterirdische Bauten und Anlagen sowie Tiefbauten; b) 12 m für über dem massgebe