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§ 48 Begriff und Zweck
1 Die  Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel, a)  den Vollzug von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen zu erleichtern; b)  die Grundstücke für die
§ 37 Baumassenziffer
1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen
§ 71b Bisherige Arealbebauungen
1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen werden, so sind diese zumindest in  einfache Bebauung
§ 29 Näherbau- und Grenzbaurecht
1 Die  Grenzabstände dürfen – mit Ausnahme gegenüber der Nichtbauzone – unter Wahrung des Gebäudeabstands durch Vereinbarung eines  Näherbau- oder Grenzbaurechts durch die betroffenen Nachbarn redu
§ 5 IVHB
Präzisierungen durch den kantonalen bzw. kommunalen Gesetzgeber verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es jedoch: Eine Begriffsbestimmung kann auf das «zulässige Mass» verweisen, das vom kantonalen Rechnung zu tragen, sind diese Masszahlen in die Verordnung aufzunehmen. Die entsprechende gesetzliche Grundlage befindet sich in § 3 Abs. 2 PBG. Das Konkordat besteht aus dem Text und den beiden Anhängen 1
§ 27 Baulinien und Baubereiche
juristischen Auslegungsregeln als Detailvorschrift den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, denn es kann beispielsweise sein, dass der Gemeinderat, der die
Landumlegung und Grenzbereinigung
durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbarkeiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). 2   Landumlegung und  Grenzbereinigung müssen Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs. 2 Rechtsänderungen meldet das  Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) der zuständigen Behörde zuhanden des durchführenden Organs. Materialien
§ 39a Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen
1 Das Verfahren für den Erlass von gemeindlichen Erschliessungs- , Baulinien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen richtet sich grundsätzlich nach der Bestimmung von § 38 die
Fachstelle Landerwerb / Immobiliengeschäfte
Fachstelle für Landerwerb und Immobiliengeschäfte unter der Leitung von Thomas Kleger Die Fachstelle betreut den An- und Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken (oder Teilen davon) für öffentlich
§ 12 Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand – Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald
1 Einzelne Bauten und Anlagen sowie Baulinien müssen mindestens folgende  Waldabstände einhalten: a)   10 m für unterirdische Bauten und Anlagen sowie Tiefbauten; b)   12 m für über dem massgebe

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