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§ 11 Massgebendes Terrain
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Problematik Abs. 3 vor.
Es ist ausserdem Sache des materiellen kantonalen Baurechts, auf der Grundlage der Konkordatsbegriffe die zulässigen baulichen Dimensionen und die zulässigen Terrainveränderungen
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§ 52d Zweckbindung
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1 Die Mehrwertabgabe fliesst in eine Spezialfinanzierung, die für Rückzonungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen verwendet wird. 2 Erfolgt die Mehrwertabgabe vollstän
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§ 71 Bisherige Pläne und Bauvorschriften
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1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision , spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen
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§ 50 Veränderungsverbot
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Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs. 2 Rechtsänderungen meldet das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) der zuständigen Behörde zuhanden des durchführenden Organs.
Materialien
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§ 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
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treten mit Ausnahme ihrer Erschliessung (Zufahrt und/oder Zugang) nicht in Erscheinung, weil sie im Grundsatz vollständig unter dem massgebenden oder tiefer gelegten Terrain liegen müssen. In diesem Punkt
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§ 35 Anzurechnende Geschossfläche
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bisherigen Regelung in § 16 Abs. 1 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018.
Im Grundsatz gelten «sämtliche Flächen» des Erdgeschosses und der darüber liegenden Geschosse als anzurechnende
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§ 41 Übertragung von Nutzungsanteilen für Wohnen, Gewerbe usw.
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1 Wo Mindestnutzungsanteile gelten, sind sie pro Gebäude als Verhältnis der zweckbestimmten Geschossflächen zur gesamten anzurechnenden Geschossfläche zu ermitteln. Wo die Baumassenziffer gilt, sind
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§ 12 Terrainveränderungen ohne Stützmauern
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1 Wenn das Terrain verändert wird, dürfen die Terrainveränderungen erst in einem Abstand von 0,50 m zur Grundstücksgrenze beginnen. 2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchsten
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§ 40 Nutzungsübertragung
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1 Die Nutzungsübertragung ist der vertragliche Verzicht einer Eigentümerin bzw. eines Eigentümers auf Ausschöpfung der Baudichte zu Gunsten einer Eigentümerin bzw. eines Eigentümers in der Nachbars
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§ 13 Terrainveränderungen mit Stützmauern
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1 Stützmauern mit Hinterfüllungen mit einer maximalen Höhe von 1,20 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen. 2 Bei Abgrabunge