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Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung)
eine Unterversorgung droht. 2 Die Gesundheitsdirektion kann in diesen Fällen die Zulassung an Bedin­ gungen knüpfen und die Berufsausübungsbewilligung mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher
Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beiträge Fremdsprachenaufenthalt)
Kanton Zug 416.311 Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beiträge Fremdsprachenaufenthalt) Vom 8. November 2017 (Stand 1. Januar 201
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
der Kantonsverfassung2)). 2 Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldi­ gungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsiden­ ten einzureichen. 3 Die Lands
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
fallen in die Staatskasse. * 2 Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Vorschriften oder Verfü­ gungen der Direktionen, z. B. für den Fall, dass die Leistungen ausnahms­ weise ausserhalb der Arbeitszeiten
153.715 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat
der Entscheidungsbefugnisse der Direktion des Innern im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfü­ gungen im Verwaltungs­ und Beschwerdeverfahren an das Direktionssekre­ tariat vom 12. Februar 20047) aufgehoben
Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
Kanton Zug 153.77 Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion Vom 1. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Die Finanzdirektion des Kantons Zu
Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
Strafbestimmungen § 25 1 Wer die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften oder Verfü- gungen übertritt, wer insbesondere das Verbot betreffend die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
als naturnahe Lebensge­ meinschaft zu erwarten ist. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin­ gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene
Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
Massnahmen § 28 Strafen 1 Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verfü­ gungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwen­ dung gelangen, mit Busse gemäss Übe
Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
Kanton Zug 413.13 Schulordnung des Gewerblich­industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs­ und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszen

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