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Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
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erfüllen, können die Fachnoten für das Diplom auf halbe Noten gerundet werden. Wenn sie damit die Bedin- gungen gemäss Abs. 1 erfüllen, wird ihnen das Handelsdiplom erteilt. Sie erwerben in diesem Fall nicht das
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Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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Wegweisung von der Schule * 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind und wenn ein Wechsel in die Abteilung Handel
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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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Wegweisung von der Schule 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition
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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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Wegweisung von der Schule 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung während der Dauer des Gymnasiums (1. – 6. Klasse) ein zweites Mal erfüllt
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Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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Konkordatskommission übertragen. 2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädi- gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordats- kommission und die Kostentragung
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Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschrän- kungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedin- gungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik; 3. die Wahl der Fis
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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ausgeschrieben werden. * 3 Bei einer Erneuerung ist die Konzession samt ihren Auflagen und Bedin gungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Für rechtmässig erstell te Bauten und Anlagen gilt die
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Filmgesetz
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n § 24 Übertretungen 1 Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verfü- gungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwen- dung kommen, gemäss Übertretungsstr
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Kompetenzdelegation an das Amt für öffentlichen Verkehr zum Erlass von kantonalen Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr
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3), verfügt: Ziff. 1 1 Das Amt für öffentlichen Verkehr wird ermächtigt, die kantonalen Bewilli- gungen für Personentransporte gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 der Verord- nung des Bundes über die Per
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Verfügung über die Delegation der Befugnis für verfahrensleitende Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
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Kanton Zug 153.732 Verfügung über die Delegation der Befugnis für verfahrensleitende Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren Vom 16. September 2005 (Stand 26.