Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6179 Inhalte gefunden
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
erfüllen, können die Fachnoten für das Diplom auf halbe Noten gerundet werden. Wenn sie damit die Bedin- gungen gemäss Abs. 1 erfüllen, wird ihnen das Handelsdiplom erteilt. Sie erwerben in diesem Fall nicht das
Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
Wegweisung von der Schule * 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind und wenn ein Wechsel in die Abteilung Handel
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Wegweisung von der Schule 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Wegweisung von der Schule 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung während der Dauer des Gymnasiums (1. – 6. Klasse) ein zweites Mal erfüllt
Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
Konkordatskommission übertragen. 2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädi- gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordats- kommission und die Kostentragung
Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschrän- kungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedin- gungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik; 3. die Wahl der Fis
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
ausgeschrieben werden. * 3 Bei einer Erneuerung ist die Konzession samt ihren Auflagen und Bedin­ gungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Für rechtmässig erstell­ te Bauten und Anlagen gilt die
Filmgesetz
n § 24 Übertretungen 1 Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verfü- gungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwen- dung kommen, gemäss Übertretungsstr
Kompetenzdelegation an das Amt für öffentlichen Verkehr zum Erlass von kantonalen Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr
3), verfügt: Ziff. 1 1 Das Amt für öffentlichen Verkehr wird ermächtigt, die kantonalen Bewilli- gungen für Personentransporte gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 der Verord- nung des Bundes über die Per
Verfügung über die Delegation der Befugnis für verfahrensleitende Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
Kanton Zug 153.732 Verfügung über die Delegation der Befugnis für verfahrensleitende Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren Vom 16. September 2005 (Stand 26.

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch