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- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung)
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eine Unterversorgung droht. 2 Die Gesundheitsdirektion kann in diesen Fällen die Zulassung an Bedin- gungen knüpfen und die Berufsausübungsbewilligung mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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Kantonale Grundbucheinrichtung * 1 Bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches kommt den Eintra- gungen in der kantonalen Grundbucheinrichtung Grundbuchwirkung zu, mit Ausnahme gegenüber gutgläubigen Dritten
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153.732 - Verfügung über die Delegation der Befugnis für verfahrensleitende Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
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Kanton Zug 153.732 Verfügung über die Delegation der Befugnis für verfahrensleitende Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren Vom 16. September 2005 (Stand 9.
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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als naturnahe Lebensge- meinschaft zu erwarten ist. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene
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751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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Strafbestimmungen § 25 1 Wer die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften oder Verfü- gungen übertritt, wer insbesondere das Verbot betreffend die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der
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612.15 - Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
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5, 8 und 9 der COVID-Ver- ordnung Kultur Soforthilfen für Kulturunternehmen und Ausfallentschädi- gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende aus. 2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch. § 3
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- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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711.31-18-1.de.pdf
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- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von