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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
der Kantonsverfassung2)). 2 Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldi- gungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsiden- ten einzureichen. 3 Die Lands
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
können bei der Berechnung des Umsatzrückgangs angemessen berücksichtigt werden. Erhaltene Entschädi- gungen für Kurzarbeit, Covid-Erwerbsersatz sowie Leistungen aus dem kantonalen Stützungsfonds werden an
612.17 - Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung
Transformationsprojekte * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Ausfallentschädi- gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covi
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
können bei der Berechnung des Umsatzrückgangs angemessen berücksichtigt werden. Erhaltene Entschädi- gungen für Kurzarbeit, Covid-Erwerbsersatz sowie Leistungen aus dem kantonalen Stützungsfonds werden an
722.211 - Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV)
* Ausnahmebewilligungen 1 Die Gebäudeversicherung Zug ist für die Erteilung von Ausnahmebewilli- gungen zuständig. * 1.2. Feuerschau § 3 * Voraussetzungen zur Ausübung der Funktionen der gemeindlichen
842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung)
eine Unterversorgung droht. 2 Die Gesundheitsdirektion kann in diesen Fällen die Zulassung an Bedin- gungen knüpfen und die Berufsausübungsbewilligung mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher
711.31-18-1.de.pdf
- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
Personen, welche elektroni- sche Ausfertigungen öffentlicher Urkunden oder elektronische Beglaubi- gungen anbieten wollen, müssen sich ins Schweizerische Register der Ur- kundspersonen (UPReg) eintragen
162.41 - Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Kostenverordnung; KoV RR)
berufsmässiger Vertretung 1 Bei nicht berufsmässiger Vertretung werden in der Regel keine Entschädi- gungen ausgerichtet. 2 In begründeten Fällen kann eine angemessene Entschädigung für die Be- mühungen z
446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
finanzpolitische Reserven2); f) * Ausserordentliche Abschreibungen, Vorfinanzierungen, Wertberichti- gungen Liegenschaften im Finanzvermögen und Auflösen und Bilden von finanzpolitischen Reserven; g) * Anzahl

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