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632.1 - Steuergesetz
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oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi- gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi- läumsgeschenke, Gratifikationen grundsätzlich nicht gemeinnüt- zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteili- gungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem geme Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheini- gungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde diese von Dritten ein- fordern. Das gesetzlich geschützte
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632.1 - Steuergesetz
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oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi- gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi- läumsgeschenke, Gratifikationen grundsätzlich nicht gemeinnüt- zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteili- gungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem geme Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheini- gungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde diese von Dritten ein- fordern. Das gesetzlich geschützte
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632.1 - Steuergesetz
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oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi- gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi- läumsgeschenke, Gratifikationen grundsätzlich nicht gemeinnüt- zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteili- gungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem geme Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheini- gungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde diese von Dritten ein- fordern. Das gesetzlich geschützte
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632.1 - Steuergesetz
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oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi- gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi- läumsgeschenke, Gratifikationen grundsätzlich nicht gemeinnüt- zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteili- gungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem geme Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheini- gungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde diese von Dritten ein- fordern. Das gesetzlich geschützte
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632.1 - Steuergesetz
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oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi- gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi- läumsgeschenke, Gratifikationen grundsätzlich nicht gemeinnüt- zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteili- gungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem geme Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheini- gungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde diese von Dritten ein- fordern. Das gesetzlich geschützte
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632.1 - Steuergesetz
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oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi- gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi- läumsgeschenke, Gratifikationen grundsätzlich nicht gemeinnüt- zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteili- gungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem geme Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheini- gungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde diese von Dritten ein- fordern. Das gesetzlich geschützte
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632.1 - Steuergesetz
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oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi- gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi- läumsgeschenke, Gratifikationen grundsätzlich nicht gemeinnüt- zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteili- gungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem geme Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheini- gungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde diese von Dritten ein- fordern. Das gesetzlich geschützte
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2744.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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nformationen innerhalb von 10 Arbeitstagen bearbeitet 20 Termingerechte Bearbeitung von Bewilli- gungen für wasserbauliche Gesuche und Massnahmen Keine berechtigten Reklamationen 21 Termingerechte Unt ausgehen. Der Einsatz verlief kontrolliert und konnte ohne verletzte Personen und ohne Sachbeschädi- gungen beendet werden. Mehrere Personen wurden wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung verzeigt en Unterlagen 17 Beförderliche und fachgerechte Beurtei- lung von Gesuchen betreffend Entschädi- gungen und Genugtuungen 90 % innert 3 Monaten nach Eingang der entscheidrelevanten Unterlagen 18 Effiziente
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1645.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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zulassen. Bei allem Verständnis für die vom Regierungsrat angestrebte Qualitätssicherung der Eintra- gungen im Grundbuch darf die Hürde der Zulassungsvoraussetzungen für freiberufli- che Notarinnen und Notare mit sich bringt, muss Letztere auf andere Weise sichergestellt werden. Strenge Zulassungsbedin- gungen stellen nach Auffassung des Regierungsrates ein wirksames Mittel dar, um die Urkundenqualität zu s, deren Erwerb das Bestehen der Notariatsprüfung voraussetzt. Beim Obergericht werden Beglaubi- gungen nur durch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber vorgenommen, die über einen juristischen
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2559.1 - gedruckter Bericht
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Ausfallzeit beträgt max. 5’256 Min./Jahr Gleich 9 Schnelles Ausstellen von Apostillen und Überbeglaubi- gungen Firmen, Einwohnerinnen und Einwohner 1 Apostille max. 15 Min., Grossaufträge innert 24 Std. 1 Apostille Kontrollen FLAM 80 Kontrollen FLAM Gleich 2 Rechtsgleiche und rechts- sichere Erteilung von Bewilli- gungen an Drittstaatsange- hörige und andere kontingents- pflichtige Ausländer Unternehmen, Private, mandatierte Unterlagen Gleich 17 Beförderliche und fachge- rechte Beurteilung von Gesu- chen betreffend Entschädi- gungen und Genugtuungen Opferberatungsstellen, Opfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 90 % innert 3