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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Kanton Zug 721.52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. November 2019 (Stand 1. März 2024) Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (I
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Massnahmen werden, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedin- gungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet, solange die schulische Qualität in der Regelklasse
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
(IFEG) vom 6. Oktober 20062), • Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteili- gungen von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 20023), •
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Massnahmen werden, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedin- gungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet, solange die schulische Qualität in der Regelklasse
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
als naturnahe Lebensge- meinschaft zu erwarten ist. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
Tätigkeiten im Wald; q) * … r) * § 6 Abs. 2 Bst. a PBG betreffend Zustimmung für Ausnahmebewilli- gungen zur Unterschreitung des Waldabstandes. Ziff. 1c * Schutz vor Schadorganismen 1 Folgende der Direktion
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Massnahmen werden, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedin- gungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet, solange die schulische Qualität in der Regelklasse
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
als naturnahe Lebensge- meinschaft zu erwarten ist. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
Tätigkeiten im Wald; q) * … r) * § 6 Abs. 2 Bst. a PBG betreffend Zustimmung für Ausnahmebewilli- gungen zur Unterschreitung des Waldabstandes. Ziff. 1c * Schutz vor Schadorganismen 1 Folgende der Direktion
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Kanton Zug 721.52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. November 2019 (Stand 1. März 2024) Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (I

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