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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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Kanton Zug 721.52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. November 2019 (Stand 1. März 2024) Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (I
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Massnahmen werden, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedin- gungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet, solange die schulische Qualität in der Regelklasse
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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(IFEG) vom 6. Oktober 20062), • Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteili- gungen von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 20023), •
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Massnahmen werden, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedin- gungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet, solange die schulische Qualität in der Regelklasse
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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als naturnahe Lebensge- meinschaft zu erwarten ist. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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Tätigkeiten im Wald; q) * … r) * § 6 Abs. 2 Bst. a PBG betreffend Zustimmung für Ausnahmebewilli- gungen zur Unterschreitung des Waldabstandes. Ziff. 1c * Schutz vor Schadorganismen 1 Folgende der Direktion
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Massnahmen werden, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedin- gungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet, solange die schulische Qualität in der Regelklasse
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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als naturnahe Lebensge- meinschaft zu erwarten ist. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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Tätigkeiten im Wald; q) * … r) * § 6 Abs. 2 Bst. a PBG betreffend Zustimmung für Ausnahmebewilli- gungen zur Unterschreitung des Waldabstandes. Ziff. 1c * Schutz vor Schadorganismen 1 Folgende der Direktion
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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Kanton Zug 721.52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. November 2019 (Stand 1. März 2024) Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (I