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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Massnahmen werden, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedin- gungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet, solange die schulische Qualität in der Regelklasse entsprechenden interkantonalen Ver- einbarung Schulen mit angepassten schulorganisatorischen Rahmenbedin- gungen besuchen können. 2 Der Kanton entscheidet nach der Konsultation von Fachpersonen über die Mitfinanzierung
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 163.2 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom 12. November 2021 (Stand
711.31-19-1.de.pdf
mehr als 7500 m2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung - tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
711.31-19-1.de.pdf
mehr als 7500 m2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung - tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
1887.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Dies wird jedoch mit § 29 SEG verhindert, so dass Verfü- gungen der Direktion des Innern einheitlich an den Regierungsrat weiter gezogen werden kön- nen. § 30 S der Be- willigung oder Anerkennung bzw. eine Änderung in Verbindung mit neuen Auflagen und Bedin- gungen ist - sofern angezeigt - möglich. Erstmalige Bewilligungen und Anerkennungen gemäss den Bestimmungen
1962.1a - Beilage
seine Ge- nehmigungen mit allfälligen Beschwerdeent- scheiden in der gleichen Sache. Die Genehmi- gungen durch den Regierungsrat hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, sofern keine Be- schwerden e lei öf- fentlich aufzulegen. Gegen die Neuzuteilung bzw. den Bereinigungsplan und die Entschädi- gungen sowie die Kostenverteilung kann wäh- rend der Auflagefrist beim Durchführungsorgan bzw. bei der
2002.3a - Synoptische Darstellung
ge- wesen wären. 4 Wertberichtigungen sowie Abschreibun- gen auf den Gestehungskosten von Beteili- gungen von mindestens 20% werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind
2652.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
verfälschen. Der Regierungsrat lehnt diesen Antrag ab. Zug ist noch der einzige Kanton, der Wertberichti- gungen zum Finanzvermögen nicht über die Erfolgsrechnung verbucht. Das Ergebnis wird dadurch nicht verfälscht SZ, TI). Die ZVB sind der Ansicht, dass degressive Abschreibungen betriebswirtschaftlichen Überle- gungen kaum standhielten. Die Belastung in den Anfangsjahren sei «sinnlos hoch». Dies be- treffe insbesondere
2617.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats (gedruckter Bericht)
en Unterlagen 17 Beförderliche und fachgerechte Beurtei- lung von Gesuchen betreffend Entschädi- gungen und Genugtuungen 90 % innert 3 Monaten nach Eingang der entscheidrelevanten Unterlagen 18 Effiziente
1611.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
genehmigt: Kantonsratsbeschluss betreffend Verpflichtungskredit für kantonale Inkonvenienzentschädi- gungen und für Landschaftsschutz. Begründung: Der vorgesehene Betrag für die kantonalen Inkonvenienzent zuzustimmen: Kantonsratsbeschluss betreffend Verpflichtungskredit für kantonale Inkonvenienzentschädi- gungen und Landschaftsschutz bei der Hochspannungsleitung in Baar-Nord und Steinhau- sen § 1 Zweck Abs.

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