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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Massnahmen werden, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedin- gungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet, solange die schulische Qualität in der Regelklasse entsprechenden interkantonalen Ver- einbarung Schulen mit angepassten schulorganisatorischen Rahmenbedin- gungen besuchen können. 2 Der Kanton entscheidet nach der Konsultation von Fachpersonen über die Mitfinanzierung
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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Kanton Zug 163.2 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom 12. November 2021 (Stand
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711.31-19-1.de.pdf
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mehr als 7500 m2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung - tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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711.31-19-1.de.pdf
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mehr als 7500 m2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung - tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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1887.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Dies wird jedoch mit § 29 SEG verhindert, so dass Verfü- gungen der Direktion des Innern einheitlich an den Regierungsrat weiter gezogen werden kön- nen. § 30 S der Be- willigung oder Anerkennung bzw. eine Änderung in Verbindung mit neuen Auflagen und Bedin- gungen ist - sofern angezeigt - möglich. Erstmalige Bewilligungen und Anerkennungen gemäss den Bestimmungen
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1962.1a - Beilage
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seine Ge- nehmigungen mit allfälligen Beschwerdeent- scheiden in der gleichen Sache. Die Genehmi- gungen durch den Regierungsrat hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, sofern keine Be- schwerden e lei öf- fentlich aufzulegen. Gegen die Neuzuteilung bzw. den Bereinigungsplan und die Entschädi- gungen sowie die Kostenverteilung kann wäh- rend der Auflagefrist beim Durchführungsorgan bzw. bei der
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2002.3a - Synoptische Darstellung
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ge- wesen wären. 4 Wertberichtigungen sowie Abschreibun- gen auf den Gestehungskosten von Beteili- gungen von mindestens 20% werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind
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2652.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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verfälschen. Der Regierungsrat lehnt diesen Antrag ab. Zug ist noch der einzige Kanton, der Wertberichti- gungen zum Finanzvermögen nicht über die Erfolgsrechnung verbucht. Das Ergebnis wird dadurch nicht verfälscht SZ, TI). Die ZVB sind der Ansicht, dass degressive Abschreibungen betriebswirtschaftlichen Überle- gungen kaum standhielten. Die Belastung in den Anfangsjahren sei «sinnlos hoch». Dies be- treffe insbesondere
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2617.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats (gedruckter Bericht)
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en Unterlagen 17 Beförderliche und fachgerechte Beurtei- lung von Gesuchen betreffend Entschädi- gungen und Genugtuungen 90 % innert 3 Monaten nach Eingang der entscheidrelevanten Unterlagen 18 Effiziente
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1611.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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genehmigt: Kantonsratsbeschluss betreffend Verpflichtungskredit für kantonale Inkonvenienzentschädi- gungen und für Landschaftsschutz. Begründung: Der vorgesehene Betrag für die kantonalen Inkonvenienzent zuzustimmen: Kantonsratsbeschluss betreffend Verpflichtungskredit für kantonale Inkonvenienzentschädi- gungen und Landschaftsschutz bei der Hochspannungsleitung in Baar-Nord und Steinhau- sen § 1 Zweck Abs.