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942.41 - Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
Massnahmen § 28 Strafen 1 Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verfü- gungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwen- dung gelangen, mit Busse gemäss Übe
413.13 - Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
Kanton Zug 413.13 Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszen
153.77 - Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
Kanton Zug 153.77 Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion Vom 1. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Die Finanzdirektion des Kantons Zu
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
als naturnahe Lebensge- meinschaft zu erwarten ist. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
der Kantonsverfassung7)). 2 Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldi- gungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsiden- ten einzureichen. 3 Die Lands
751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
Strafbestimmungen § 25 1 Wer die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften oder Verfü- gungen übertritt, wer insbesondere das Verbot betreffend die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der
414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
erfüllen, können die Fachnoten für das Diplom auf halbe Noten gerundet werden. Wenn sie damit die Bedin- gungen gemäss Abs. 1 erfüllen, wird ihnen das Handelsdiplom erteilt. Sie erwerben in diesem Fall nicht das
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
Tätigkeiten im Wald; q) * … r) * § 6 Abs. 2 Bst. a PBG betreffend Zustimmung für Ausnahmebewilli- gungen zur Unterschreitung des Waldabstandes. Ziff. 1c * Schutz vor Schadorganismen 1 Folgende der Direktion
153.715 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat
der Entscheidungsbefugnisse der Direktion des Innern im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfü- gungen im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren an das Direktionssekre- tariat vom 12. Februar 200415) aufgehoben
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
Kanton Zug 162.11 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts * (GO VG) Vom 14. Januar 1977 (Stand 5. Dezember 2025) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 56 des Gesetzes über den Rechts

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