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942.41 - Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
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Massnahmen § 28 Strafen 1 Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verfü- gungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwen- dung gelangen, mit Busse gemäss Übe
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413.13 - Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
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Kanton Zug 413.13 Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszen
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153.77 - Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
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Kanton Zug 153.77 Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion Vom 1. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Die Finanzdirektion des Kantons Zu
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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als naturnahe Lebensge- meinschaft zu erwarten ist. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedin- gungen verbunden werden. Das Amt für Wald und Wild hört vor seinem Entscheid allfällige weitere betroffene
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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der Kantonsverfassung7)). 2 Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldi- gungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsiden- ten einzureichen. 3 Die Lands
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751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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Strafbestimmungen § 25 1 Wer die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften oder Verfü- gungen übertritt, wer insbesondere das Verbot betreffend die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der
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414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
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erfüllen, können die Fachnoten für das Diplom auf halbe Noten gerundet werden. Wenn sie damit die Bedin- gungen gemäss Abs. 1 erfüllen, wird ihnen das Handelsdiplom erteilt. Sie erwerben in diesem Fall nicht das
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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Tätigkeiten im Wald; q) * … r) * § 6 Abs. 2 Bst. a PBG betreffend Zustimmung für Ausnahmebewilli- gungen zur Unterschreitung des Waldabstandes. Ziff. 1c * Schutz vor Schadorganismen 1 Folgende der Direktion
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153.715 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat
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der Entscheidungsbefugnisse der Direktion des Innern im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfü- gungen im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren an das Direktionssekre- tariat vom 12. Februar 200415) aufgehoben
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Kanton Zug 162.11 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts * (GO VG) Vom 14. Januar 1977 (Stand 5. Dezember 2025) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 56 des Gesetzes über den Rechts