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Art. 33 Abs. 4 SchKG
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Regeste:
– Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f.
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Art. 278 SchKG
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Regeste:
– Der Drittschuldner ist nur dann im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG durch den Arrest in seinen Rechten betroffen und zur Beschwerde legitimiert, wenn nebst der Anweisung, nicht mehr befre
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Beschwerdeverfahren
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Regeste:
Art. 33 Abs. 4 SchKG – Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten s gemäss Art. 17 f
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Art. 58 Abs. 1 ATSG
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Regeste:
: Örtliche Zuständigkeit. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsi
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§ 8 BO der Gemeinde X
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Regeste:
, Anwendbarkeit der SIA Norm 358 Fenster und Brüstungen bei der Renovation von MehrfamilienhäusernAus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, dass im vorliegen
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Art. 140 Abs. 1 DBG, § 136 Abs. 1 StG
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Regeste:
– Beschwerdefrist . Praxispräzisierung betreffend Zustellfiktion : Mitteilungen von Zuger Behörden, die mit eingeschriebener Postsendung zugestellt wurden und die nicht abgeholt worden s
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Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO
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Regeste:
– Grundbuchsperre, vorläufige Eintragung und Verfügungsverbot . Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs.Aus dem Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 25. November 2014 beantragte Y. (nachfolg
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Art. 22 SchKG
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Regeste:
– Die Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung verlangt ein Feststellungsinteresse. Ein solches Interesse liegt nur vor, wenn mit der Feststellung der Nichtigkeit ein aktueller, pra
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Art. 580 ff. ZGB
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Regeste:
– Öffentliches Inventar . Beistandsentschädigungen und Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz sind als öffentlich-rechtliche Forderungen zu betrachten und dere
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Art. 330a OR; § 9 Abs. 2 PV
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Regeste:
– Ein Arbeitszeugnis hat grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, sollte also wohlwollend formuliert werden, doch findet das Wohlwollen eine Grenze an der Wahrheitspfl