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414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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Wegweisung von der Schule 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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Gesundheitsdirektion ei- ne entsprechende Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung kann an Bedin- gungen und Auflagen geknüpft sowie befristet werden. § 22 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleist
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414.153.1 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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Wegweisung von der Schule * 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind und wenn ein Wechsel in die Abteilung Handel
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153.765 - Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion
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Kanton Zug 153.765 Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion Vom 24. August 2012 (Stand 1. September 2012) Die Gesundheitsdire
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612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
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können bei der Berechnung des Umsatzrückgangs angemessen berücksichtigt werden. Erhaltene Entschädi- gungen für Kurzarbeit, Covid-Erwerbsersatz sowie Leistungen aus dem kantonalen Stützungsfonds werden an
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612.17 - Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung
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Transformationsprojekte * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Ausfallentschädi- gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covi
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223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
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Personen, welche elektroni- sche Ausfertigungen öffentlicher Urkunden oder elektronische Beglaubi- gungen anbieten wollen, müssen sich ins Schweizerische Register der Ur- kundspersonen (UPReg) eintragen
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612.15 - Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
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5, 8 und 9 der COVID-Ver- ordnung Kultur Soforthilfen für Kulturunternehmen und Ausfallentschädi- gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende aus. 2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch. § 3
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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Kanton Zug 721.111 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) Vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kan
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632.15 - Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
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inigungen beteiligen. 4 Die Steuerverwaltung legt interne Richtlinien fest, unter welchen Bedin- gungen vorläufig auf eine aktive Bewirtschaftung eines Verlustscheins ver- zichtet wird. § 3 Pflichten der