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414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Wegweisung von der Schule 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
Gesundheitsdirektion ei- ne entsprechende Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung kann an Bedin- gungen und Auflagen geknüpft sowie befristet werden. § 22 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleist
414.153.1 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
Wegweisung von der Schule * 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind und wenn ein Wechsel in die Abteilung Handel
153.765 - Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion
Kanton Zug 153.765 Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion Vom 24. August 2012 (Stand 1. September 2012) Die Gesundheitsdire
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
können bei der Berechnung des Umsatzrückgangs angemessen berücksichtigt werden. Erhaltene Entschädi- gungen für Kurzarbeit, Covid-Erwerbsersatz sowie Leistungen aus dem kantonalen Stützungsfonds werden an
612.17 - Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung
Transformationsprojekte * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Ausfallentschädi- gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covi
223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
Personen, welche elektroni- sche Ausfertigungen öffentlicher Urkunden oder elektronische Beglaubi- gungen anbieten wollen, müssen sich ins Schweizerische Register der Ur- kundspersonen (UPReg) eintragen
612.15 - Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
5, 8 und 9 der COVID-Ver- ordnung Kultur Soforthilfen für Kulturunternehmen und Ausfallentschädi- gungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende aus. 2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch. § 3
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Kanton Zug 721.111 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) Vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kan
632.15 - Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte
inigungen beteiligen. 4 Die Steuerverwaltung legt interne Richtlinien fest, unter welchen Bedin- gungen vorläufig auf eine aktive Bewirtschaftung eines Verlustscheins ver- zichtet wird. § 3 Pflichten der

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