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Art. 4 Abs. 1 IVG
Regeste: : Ob bei somatoformen Schmerzstörungen ausnahmsweise auf Invalidität erkannt werden kann, ist anhand der vom Bundesgericht als hierfür massgebend erklärten Foerster-Kriterien zu beurteilen
Art. 8 BV
Regeste: - Die Statutenbestimmung einer Korporationsgemeinde, welche die Vererbung des Genossenrechts durch Personen, die nicht durch Geburt, Abstammung oder Adoption Korporationsbürger geworden si
Art. 50c Abs. 1 und Art. 50g AHVV
Regeste: – Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Bezieht ein Ehegatte
§ 6 Abs. 1 Übertrittsreglement; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG
Regeste: – Die Möglichkeit für eine Repetition der 6. Primarklasse ist eingeschränkt. Der Rektor, die Rektorin kann in Ausnahmefällen die Repetition der 6. Klasse bewilligen, insbesondere aufgrund
Zivilrechtspflege
Regeste: Art. 223 Abs. 2 und Art. 229 ZPO – Wird im Verfahren mit Dispositionsmaxime nach Ausbleiben der Klageantwort eine Hauptverhandlung durchgeführt, ist die Position der beklagten Partei durch
Strafrechtspflege
Regeste: Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO –  Entschädigung der Auwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.Aus den Erwägungen: (...) 3.1 Unter diesem Titel sind primär die Kosten
Bürgerrecht
Regeste: § 5 Abs. 1 kant. BüG, § 12 VRG - Die ungenügende Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss kantonalem sgesetz (i.c. Nachweis geordneter finanzieller Verhältnisse) verletzt den Unter
Art. 276 Abs. 3 ZPO
Regeste: – Ist vor der Rechtsmittelinstanz ein Verfahren über die Scheidungsfolgen hängig, so ist diese gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig.Aus den Erwäg
§ 5 Bürgerrechtsgesetz
Regeste: : Bei selbständigen Einbürgerungsgesuchen von Minderjährigen und jungen Erwachsenen ohne eigenes regelmässiges Einkommen und ohne Vermögen, hat die Einbürgerungsbehörde zu prüfen, ob deren
Art. 26 Abs. 2 AVIV
Regeste: : Der Nachweis der Arbeitsbemühungen muss spätestens am fünften Tag des Folgemonats bzw. am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. Erfolgt dies per E-Mail, muss der Bet

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