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Art. 4 Abs. 1 IVG
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Regeste:
: Ob bei somatoformen Schmerzstörungen ausnahmsweise auf Invalidität erkannt werden kann, ist anhand der vom Bundesgericht als hierfür massgebend erklärten Foerster-Kriterien zu beurteilen
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Art. 8 BV
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Regeste:
- Die Statutenbestimmung einer Korporationsgemeinde, welche die Vererbung des Genossenrechts durch Personen, die nicht durch Geburt, Abstammung oder Adoption Korporationsbürger geworden si
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Art. 50c Abs. 1 und Art. 50g AHVV
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Regeste:
– Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Bezieht ein Ehegatte
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§ 6 Abs. 1 Übertrittsreglement; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG
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Regeste:
– Die Möglichkeit für eine Repetition der 6. Primarklasse ist eingeschränkt. Der Rektor, die Rektorin kann in Ausnahmefällen die Repetition der 6. Klasse bewilligen, insbesondere aufgrund
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Zivilrechtspflege
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Regeste:
Art. 223 Abs. 2 und Art. 229 ZPO – Wird im Verfahren mit Dispositionsmaxime nach Ausbleiben der Klageantwort eine Hauptverhandlung durchgeführt, ist die Position der beklagten Partei durch
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Strafrechtspflege
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Regeste:
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO – Entschädigung der Auwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.Aus den Erwägungen:
(...)
3.1 Unter diesem Titel sind primär die Kosten
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Bürgerrecht
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Regeste:
§ 5 Abs. 1 kant. BüG, § 12 VRG - Die ungenügende Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss kantonalem sgesetz (i.c. Nachweis geordneter finanzieller Verhältnisse) verletzt den Unter
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Art. 276 Abs. 3 ZPO
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Regeste:
– Ist vor der Rechtsmittelinstanz ein Verfahren über die Scheidungsfolgen hängig, so ist diese gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig.Aus den Erwäg
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§ 5 Bürgerrechtsgesetz
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Regeste:
: Bei selbständigen Einbürgerungsgesuchen von Minderjährigen und jungen Erwachsenen ohne eigenes regelmässiges Einkommen und ohne Vermögen, hat die Einbürgerungsbehörde zu prüfen, ob deren
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Art. 26 Abs. 2 AVIV
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Regeste:
: Der Nachweis der Arbeitsbemühungen muss spätestens am fünften Tag des Folgemonats bzw. am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. Erfolgt dies per E-Mail, muss der Bet