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Auskünfte einer Schule an eine Familienausgleichskasse
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Regeste:
§ 5 i.V.m. § 2 Bst. a, c und d des Datenschutzgesetzes ; Art. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. b, Art. 13, 14, 18, 19 und 25 Bst. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen; § 20 des Einführungsge
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Zivilprozessrecht
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Regeste:
Art. 154 ZPO – Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Das Fehlen einer Beweisverfügung an sich bedeutet noch nicht ohne weiteres, dass der vorinstanz
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Art. 37 Abs. 4 ATSG
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Regeste:
– Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten i
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Art. 106 ff. ZPO; Art. 85 SchKG
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Regeste:
– Der Betriebene, der beweist, dass er die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat, kann gemäss Art. 85 SchKG beim Gericht des Betreibungsortes jederzeit Klage auf Aufhebung der Betrei
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Personalrecht
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Regeste:
§ 55 PG – Werden im Arbeitsvertrag weder Zulagen noch Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen geregelt, sondern wird diesbezüglich auf die entsprechenden kantonalen Erlasse verwies
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§ 33 StG, Art. 35 DBG
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Regeste:
§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG – Wer Unterhaltszahlungen leistet und diese von den steuerbaren Einkünften abzieht, kann keinen Kinderabzug geltend machen (Erw. 2b/dd)
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Gerichtspraxis
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Das Verwaltungsgericht veröffentlicht sämtliche Endentscheide, die nach dem 1. Januar 2020 ergangen sind, in einer öffentlich einsehbaren Datenbank. Abzurufen unter: https://verwaltungsgericht.zg.ch
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Zivilrecht
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Regeste:
Art. 197 ZGB und Art. 198 ZGB – Güterrechtliche Qualifikation von Mitarbeiterbeteiligungen . Der Einbezug einer bestimmten Position in die Vorschlagsteilung kann nur in Betracht fallen,
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Art. 8a Abs. 3 lit. d und 17 SchKG
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Regeste:
. – Keine Legitimation des Gläubigers zur Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes, womit dem Gesuch des Schuldners um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte gemäss Art. 8
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Zivilstandswesen
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Regeste:
Art. 8a SchlussT ZGB – Die Namensänderung durch eine einfache Erklärung ist auf den Ledignamen beschränkt (Erw. 3).
Art. 30 Abs. 1 ZGB – Trotz Lockerung der Praxis bei Namensänderungen