-
416.311 - Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beiträge Fremdsprachenaufenthalt)
-
Kanton Zug 416.311 Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beiträge Fremdsprachenaufenthalt) Vom 8. November 2017 (Stand 1. Januar 201
-
162.41 - Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Kostenverordnung; KoV RR)
-
berufsmässiger Vertretung 1 Bei nicht berufsmässiger Vertretung werden in der Regel keine Entschädi- gungen ausgerichtet. 2 In begründeten Fällen kann eine angemessene Entschädigung für die Be- mühungen z
-
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
-
Kantonale Grundbucheinrichtung * 1 Bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches kommt den Eintra- gungen in der kantonalen Grundbucheinrichtung Grundbuchwirkung zu, mit Ausnahme gegenüber gutgläubigen Dritten
-
414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
-
Kanton Zug 414.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug * (PH-Gesetz, PHG) Vom 28. Februar 2013 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfass
-
446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
-
finanzpolitische Reserven7); f) * Ausserordentliche Abschreibungen, Vorfinanzierungen, Wertberichti- gungen Liegenschaften im Finanzvermögen und Auflösen und Bilden von finanzpolitischen Reserven; g) * Anzahl
-
633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
-
Konkordatskommission übertragen. 2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädi- gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordats- kommission und die Kostentragung
-
213.2 - Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
-
Kanton Zug 213.2 Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV) Vom 20. November 1943 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Art. 52 de
-
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
-
Massnahmen werden, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedin- gungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet, solange die schulische Qualität in der Regelklasse
-
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
-
ngen über ausgeschlos- sene Gefahren genehmigen, sofern diese zu wirtschaftlich tragbaren Bedin- gungen abgeschlossen werden können. 4. Gegenstand und Umfang der Versicherung § 13 Versicherte Gebäude 1
-
414.130.1 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
-
Wegweisung von der Schule 1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin- gungen für eine Rückversetzung während der Dauer des Gymnasiums (1. – 6. Klasse) ein zweites Mal erfüllt