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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Regeste: Art. 67 SchKG, Art 9 u. Art. 135 OR, Art. 13 u. Art. 16 GebV SchKG; Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung – Wird in derselben Eingabe das Betreibungsbegehren gestellt und sog
Zivilrechtlicher Wohnsitz
Regeste: Art. 23 Abs. 1 ZGB – Das Rechtsinstitut der  Beiladung ist im Kanton Zug zwar nicht gesetzlich geregelt, in der Praxis aber anerkannt (vgl. GVP 2005, S. 94 ff.). Die Beiladung dient der V
§§ 2 Abs. 2 Bst. c und 6 Abs. 1 Bst. c Öffentlichkeitsgesetz
Regeste: §§ 2 Abs. 2 Bst. c und 6 Abs. 1 Bst. c  Öffentlichkeitsgesetz – Organisationen und Personen ausserhalb der öffentlichen Verwaltung unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz nur dann, wenn sie
Art. 12 lit. a BGFA
Regeste: – Rechtsanwälte sind in erster Linie verpflichtet, die Interessen ihrer Klienten bestmöglich zu vertreten. Die Parteilichkeit rechtfertigt allerdings nicht die Anwendung sämtlicher Mittel.
Staats- und Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsgericht veröffentlicht sämtliche Endentscheide, die nach dem 1. Januar 2020 ergangen sind, in einer öffentlich einsehbaren Datenbank. Abzurufen unter: https://verwaltungsgericht.zg.ch
Art. 31 ff. und 80 ff. GSchG
Regeste: – Die Restwassersanierung  hat bei einem Wasserkraftwerk, das kraft eines ehehaften Wasserrechts  Wasser nutzt, nach Art. 80 ff. und nicht nach Art. 31 ff. GSchG zu erfolgen.Aus dem Sach
Abgaberecht
Regeste: Art. 1 Abs. 3 BGBM, Art. 67 Abs. 3 SSV, § 4 Ziff. 38 Verwaltungsgebührentarif – Das BGBM gewährleistet Erwerbstätigen den freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt, wobei als Erwerbstä
Staats- und Verwaltungsrecht
Regeste: §§ 25 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1 VRG, § 6 Organisationsgesetz, §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung – Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren  und im Verwaltungsbeschwerd
Art. 956 OR
Regeste: Art. 956 Abs. 2 OR – Jede später eingetragene Firma  muss sich von der älteren hinreichend unterscheiden. Andernfalls besteht in der Regel Verwechselbarkeit . Dabei genügt die blosse Verw
Art. 251, 253 StGB
Regeste: – Die Unterzeichnung einer wahrheitswidrigen öffentlichen Urkunde durch die Gründer ist nicht selbständig als  Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB strafbar, sondern wird vom Tatbestan

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