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Definitive Rechtsöffnung
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Regeste:
Art. 81 Abs. 1 SchKG – . Umfang und Bedeutung der Saldoklausel einer genehmigten Scheidungsvereinbarung.Aus den Erwägungen:
3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid e
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Art. 39 UVG; 50 UVV
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Regeste:
Art. 39 UVG; Art. 50 UVV – Wagnis; Leistungskürzung. Dem Beschwerdeführer muss angelastet werden, dass er sich wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzte, als er einen Kopfsprung
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Zivilgesetzbuch
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Regeste:
Art. 602 f. ZGB; Art. 70 Abs. 1 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO – Erbengemeinschaft; Erfordernis des gemeinsamen Handelns im Berufungsverfahren.Aus dem Sachverhalt:
1. Die Erbengemeinschaft
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Strafprozessordnung
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Regeste:
Art. 382 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation des Anzeigeerstatters – Macht der Anzeigeerstatter mittels Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend, ergibt sich seine Beschwerdele
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§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
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Regeste:
§ 15 Abs. 1 ÖffG – Das gemäss Öffentlichkeitsgesetz geltende Beschleunigungsgebot verlangt, dass eine Behörde möglichst rasch über das Zugangsgesuch befindet oder diejenigen Verfahrenssc
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Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
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Regeste:
Art. 602 f. ZGB; Art. 70 Abs. 1 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO – Erbengemeinschaft; Erfordernis des gemeinsamen Handelns im Berufungsverfahren.Aus dem Sachverhalt:
1. Die Erbengemeinschaft
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Öffentlichkeitsgesetz
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Regeste:
§§ 2 Abs. 2 Bst. c und 6 Abs. 1 Bst. c – Organisationen und Personen ausserhalb der öffentlichen Verwaltung unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz nur dann, wenn sie öffentliche Aufgaben
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Staats- und Verwaltungsrecht
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Regeste:
§ 29 Abs. 4 PBG – Nur wesentliche Änderungen einer Arealbebauung verlangen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der wesentlich stärker belasteten Eigentümer.Aus dem Sachverhalt:
A
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Art. 404 OR
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Regeste:
– Bei Krippenverträgen kann das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht von Art. 404 Abs. 1 OR gültig wegbedungen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Selbst wenn die Wegbedingun
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§§ 29-31 BeurkG
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Regeste:
– Beglaubigung von Unterschriften ; beglaubigt die Urkundsperson zur Vorbereitung des Beglaubigungsaktes Unterschriften als echt, obwohl diese Unterschriften auf dem fraglichen Dokument