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Definitive Rechtsöffnung
Regeste: Art. 81 Abs. 1 SchKG – . Umfang und Bedeutung der Saldoklausel einer genehmigten Scheidungsvereinbarung.Aus den Erwägungen: 3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid e
Art. 39 UVG; 50 UVV
Regeste: Art. 39 UVG; Art. 50 UVV – Wagnis; Leistungskürzung. Dem Beschwerdeführer muss angelastet werden, dass er sich wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzte, als er einen Kopfsprung
Zivilgesetzbuch
Regeste: Art. 602 f. ZGB; Art. 70 Abs. 1 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO – Erbengemeinschaft; Erfordernis des gemeinsamen Handelns im Berufungsverfahren.Aus dem Sachverhalt: 1. Die  Erbengemeinschaft
Strafprozessordnung
Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation  des Anzeigeerstatters – Macht der Anzeigeerstatter mittels Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend, ergibt sich seine Beschwerdele
§ 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 ÖffG, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Aktenführung
Regeste: § 15 Abs. 1 ÖffG – Das gemäss Öffentlichkeitsgesetz geltende  Beschleunigungsgebot verlangt, dass eine Behörde möglichst rasch über das Zugangsgesuch befindet oder diejenigen Verfahrenssc
Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
Regeste: Art. 602 f. ZGB; Art. 70 Abs. 1 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO – Erbengemeinschaft; Erfordernis des gemeinsamen Handelns im Berufungsverfahren.Aus dem Sachverhalt: 1. Die  Erbengemeinschaft
Öffentlichkeitsgesetz
Regeste: §§ 2 Abs. 2 Bst. c und 6 Abs. 1 Bst. c  – Organisationen und Personen ausserhalb der öffentlichen Verwaltung unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz nur dann, wenn sie öffentliche Aufgaben
Staats- und Verwaltungsrecht
Regeste: § 29 Abs. 4 PBG – Nur wesentliche Änderungen einer Arealbebauung  verlangen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der wesentlich stärker belasteten Eigentümer.Aus dem Sachverhalt: A
Art. 404 OR
Regeste: – Bei Krippenverträgen  kann das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht von Art. 404 Abs. 1 OR gültig wegbedungen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Selbst wenn die Wegbedingun
§§ 29-31 BeurkG
Regeste: – Beglaubigung von Unterschriften ; beglaubigt die Urkundsperson zur Vorbereitung des Beglaubigungsaktes Unterschriften als echt, obwohl diese Unterschriften auf dem fraglichen Dokument

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