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Voraussetzungen
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Während die §§ 139 ff. StG die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide zugunsten des Steuerpflichtigen regeln, regeln die §§ 144 ff. StG das Verfahren zur Revision rechtskräftiger Verfügun
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Beendigung der Steuerpflicht
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Gesellschaften und Genossenschaften, die sich in Liquidation befinden, schulden die Steuer bis zum Tage der Beendigung der Liquidation. In Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Bestimmungen ist d
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Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
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Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
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Erläuterungen zu § 144 - Nachsteuern
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Während die §§ 139 ff. StG die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide zugunsten des Steuerpflichtigen regeln, regeln die §§ 144 ff. StG das Verfahren zur Revision rechtskräftiger Verfügun
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Wertberichtigung auf Darlehen
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Pauschale Wertberichtigungen auf Darlehen sind steuerlich nicht zulässig. Ein allfälliger Wertberichtigungsbedarf ist anhand der konkreten Umstände, namentlich auf Grund von objektiven Bewertungsunter
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Inhalt und Form des Vermögensverzeichnisses
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Für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses haben die Erben bzw. deren Vertreter dem zuständigen Erbschaftsamt Unterlagen über folgende per Todestag vorhandene in- und ausländischen Vermögenswerte
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Verdeckte Kapitaleinlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen
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Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den übli
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Zeugenaussage
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Werden Mitarbeitende der Steuerverwaltung in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen vorgeladen, so bedürfen sie in allen Fällen einer ausdrücklichen Ermächtigung der Finanzdirektion
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Kosten ohne Schuldzinsencharakter
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sind unter anderem:Aufwendungen zur Schuldentilgung (Amortisation) sind nicht abzugsfähig (§ 32 Bst. c StG und Art. 34 Bst c DBG).Leasingraten für privat genutzte Güter enthalten keine abzugsfähigen
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Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
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Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss gemäss § 108 StG über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Ve