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Voraussetzungen
Während die §§ 139 ff. StG die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide zugunsten des Steuerpflichtigen regeln, regeln die §§ 144 ff. StG das Verfahren zur Revision rechtskräftiger Verfügun
Beendigung der Steuerpflicht
Gesellschaften und Genossenschaften, die sich in Liquidation befinden, schulden die Steuer bis zum Tage der Beendigung der Liquidation. In Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Bestimmungen ist d
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
Erläuterungen zu § 144 - Nachsteuern
Während die §§ 139 ff. StG die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide zugunsten des Steuerpflichtigen regeln, regeln die §§ 144 ff. StG das Verfahren zur Revision rechtskräftiger Verfügun
Wertberichtigung auf Darlehen
Pauschale Wertberichtigungen auf Darlehen sind steuerlich nicht zulässig. Ein allfälliger Wertberichtigungsbedarf ist anhand der konkreten Umstände, namentlich auf Grund von objektiven Bewertungsunter
Inhalt und Form des Vermögensverzeichnisses
Für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses haben die Erben bzw. deren Vertreter dem zuständigen Erbschaftsamt Unterlagen über folgende per Todestag vorhandene in- und ausländischen Vermögenswerte
Verdeckte Kapitaleinlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen
Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den übli
Zeugenaussage
Werden Mitarbeitende der Steuerverwaltung in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen vorgeladen, so bedürfen sie in allen Fällen einer ausdrücklichen Ermächtigung der Finanzdirektion
Kosten ohne Schuldzinsencharakter
sind unter anderem:Aufwendungen zur Schuldentilgung (Amortisation) sind nicht abzugsfähig (§ 32 Bst. c StG und Art. 34 Bst c DBG).Leasingraten für privat genutzte Güter enthalten keine abzugsfähigen
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss gemäss § 108 StG über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Ve

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