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Finanzen
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Regeste:
§ 7 FHG – Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finan
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Art. 93 BGG
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Regeste: – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil
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Personalziitig 71 (2015): Auswanderung
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Bittere Armut, schlechte Arbeitsbedingungen und der Lockruf Amerikas liessen die erste grosse Auswanderungswelle anrollen. Rund 50 000 Schweizer wanderten zwischen 1850 und 1870 in die USA aus. Auch
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Finanzrecht
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Regeste:
§ 7 FHG – Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finan
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Legalisationen für die Schweiz
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Beglaubigungen für das Inland Die Staatskanzlei beglaubigt folgende Unterschriften:
Urkundspersonen des Kantons Zug
Beglaubigungspersonen des Kantons Zug
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtssc
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Verwaltungspraxis
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Regeste: Art. 93 BGG – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachend
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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Regeste: Art. 93 BGG – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachend
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§ 7 FHG
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Regeste:
– Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finanzvermög
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Verfahrensrecht
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Regeste: Art. 93 BGG – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachend
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Version english - Legalisations
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Legalisations (Authentications and Apostilles)The State Chancellery is responsible for certifying the authenticity of original signatures as well as stamps and seals of Notaries Public and administra