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Verfahrensbestimmungen
1 Die  Baudirektion lässt kantonale Richtpläne vor der Beschlussfassung durch die zuständige Behörde öffentlich auflegen. 2 Wer beim kantonalen Richtplanverfahren mitwirken will, kann der Baudir
§ 67 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Vorbehalten bleibt: a)  Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das B
§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion
1 Die Baudirektion ist  Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes und fördert und überwacht den Vollzug des Planungs- und Baugesetzes. 2 Die Baudirektion a)  führt den kantona
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
1 Der  kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindliche Ziele fest, insbesondere für a)  eine ausgewog
2013: Verwaltungsgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Baubewilligung für den Ausbau eines Strassenknotens Im Interesse der Verkehrssicherheit sind gemäss § 7 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vo
§ 46 Koordination, Entscheid über Baugesuch und Baueinsprachen
1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinationsstelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen Einsprache entscheiden
2017: Regierungsrat
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der nachträglichen Baubewilligung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe . Er rügt insbesondere den mangelhaft erstellten Lärmbericht und beantragt die Einholung
Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen
1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Vorbehalten bleibt: a)  Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das B
§ 64 Enteignungsbann
1 Nach amtlicher Bekanntgabe der Planauflage oder nach Zustellung der persönlichen Anzeige dürfen die formell zu Enteignenden ohne Zustimmung des Enteigners keine die  Enteignung erschwerenden recht
§ 46b Baubeginn
1 Die rechtsgültige Baubewilligung gestattet den sofortigen Baubeginn, wenn Bedingungen und Auflagen nichts anderes vorsehen. 2 Sofern vor Baubeginn insbesondere technische Belange erfüllt sein

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