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§ 27 Baulinien und Baubereiche
1 Der  Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und  Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. 2 Vorspringende Gebäudeteile dürfen höchs
Landumlegung und Grenzbereinigung
1 Die  Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel, a)  den Vollzug von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen zu erleichtern; b)  die Grundstücke für die
§ 6 Zuständigkeiten – Direktion des Innern
1 Die  Direktion des Innern ist allein zuständig für im Wald gelegene forstliche Bauten und Anlagen und nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen. Zudem erfüllt sie in diesem Umfang im Wald die baupo
§ 12 Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand – Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald
1 Einzelne Bauten und Anlagen sowie Baulinien müssen mindestens folgende  Waldabstände einhalten: a)   10 m für unterirdische Bauten und Anlagen sowie Tiefbauten; b)   12 m für über dem massgebe
2014: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdegegner reichten beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Urteilserläuterung ein. Der Stadtrat habe es unterlassen das erforderliche Beweis- und Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesond
§ 11 Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. 2 Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländev
§ 7 Zuständigkeiten – Gemeinden
1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse. 2 Der Gemeinderat beschliesst a)   gemeindliche Richtpläne; b)   gemeindl
Rahmenbedingungen für eidgenössisches Schwingfest neu beurteilt
Rahmenbedingungen für eidgenössisches Schwingfest neu beurteilt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision , spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen
Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
1 Der Gemeinderat leitet die Erschliessungs- , Baulinien- oder Strassenplanung durch Beschluss ein und bestimmt die Verfahrensschritte. 2 Ersuchen Dritte um die Erschliessungs-, Baulinien- o

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