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§ 27 Baulinien und Baubereiche
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1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. 2 Vorspringende Gebäudeteile dürfen höchs
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Landumlegung und Grenzbereinigung
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1 Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel, a) den Vollzug von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen zu erleichtern; b) die Grundstücke für die
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§ 6 Zuständigkeiten – Direktion des Innern
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1 Die Direktion des Innern ist allein zuständig für im Wald gelegene forstliche Bauten und Anlagen und nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen. Zudem erfüllt sie in diesem Umfang im Wald die baupo
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§ 12 Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand – Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald
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1 Einzelne Bauten und Anlagen sowie Baulinien müssen mindestens folgende Waldabstände einhalten: a) 10 m für unterirdische Bauten und Anlagen sowie Tiefbauten; b) 12 m für über dem massgebe
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2014: Verwaltungsgericht
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Die Beschwerdegegner reichten beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Urteilserläuterung ein. Der Stadtrat habe es unterlassen das erforderliche Beweis- und Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesond
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§ 11 Massgebendes Terrain
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1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. 2 Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländev
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§ 7 Zuständigkeiten – Gemeinden
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1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse. 2 Der Gemeinderat beschliesst a) gemeindliche Richtpläne; b) gemeindl
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Rahmenbedingungen für eidgenössisches Schwingfest neu beurteilt
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Rahmenbedingungen für eidgenössisches Schwingfest neu beurteilt
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
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1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision , spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen
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Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
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1 Der Gemeinderat leitet die Erschliessungs- , Baulinien- oder Strassenplanung durch Beschluss ein und bestimmt die Verfahrensschritte. 2 Ersuchen Dritte um die Erschliessungs-, Baulinien- o