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Sek I plus
Das Projekt Sek 1 plus ist die Neugestaltung des 9. Schuljahres. Das Projekt Sek I plus zur Neugestaltung des 9. Schuljahres ermöglicht eine Optimierung der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler
2006: Verwaltungsgericht
Eine gegen  Flächenbeiträge nach  Wasserreglement erhobene Gebühr führte zu einer Einsprache, die der Gemeinderat acht Jahre nach Einreichung abwies. Der Beschwerdeführer machte eine unzulässige
2002: Regierungsrat
Richtpläne  sind nach Art. 9 Abs. 1 RPG für die Behörden verbindlich, nicht jedoch für die Grund­eigentümerinnen und Grundeigentümer. Falls das Trasse einer neuen Strassen rechtlich gesichert werden s
2009: Regierungsrat
Der Ausnützungstransfer findet seine gesetzliche Grundlage in § 19 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 16. November 1999 (V PBG; BGS 721.111). Danach ist die Ausnützungsübertragung der vertra
2000: Verwaltungsgericht
Das Submissionsverfahren hat die  Gleichbehandlung aller Anbieter zu gewährleisten. Die klare Vorgabe der Original-Papierform als Gültigkeitserfordernis in einem bestimmten Submissionsverfahren und
2005: Regierungsrat
Wenn die Vorinstanz und auch die instruierende Direktion in einem im Wesentlichen denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Vorverfahren bereits einen  Augenschein durchgeführt haben, konnten sie
2007: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Bauparzelle mit bestehendem altem Wohnhaus an der  Kantonsstrasse innerhalb der Bauzone. Für die Erschliessung ist er auf den rückwärtigen Weg angewiesen. Eige
2002: Verwaltungsgericht
Die Anwendung von Gestaltungsvorschriften darf nicht dazu führen, dass generell für ein bestimmtes Gebiet gewisse Bau- und Zonenvorschriften ausser Kraft gesetzt werden. Insbesondere wollen die Area
Einleitung
Sie finden diese Sammlung mit Urteilen und Entscheiden in Sachen Planungs- und Baurecht unter www.zg.ch unter Behörden | Baudirektion | Direktionssekretariat.  Darin enthalten sind: Auszüge aus
2004: Verwaltungsgericht
Die erstellten Arealbebauung en können nur mit Rücksicht auf das Ganze geändert werden (§ 29 Abs. 4 PBG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur  Änderung einer Arealbebauungsbewilligung (s

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