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2007: Regierungsrat
Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem richtig besetzten, zuständigen, unabhängigen sowie unparteiischen Gericht beurteilt wird. Dieser Anspruch bezie
1997: Verwaltungsgericht
Bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Lärmbelastung sind all jene beschwerdeberechtigt, die in der Nähe der lärmigen Anlage wohnen, den Lärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört
2005: Verwaltungsgericht
Die Legitimation im Sinne von § 62 in Verbindung mit § 41 VRG hat das Verwaltungsgericht stets in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ausgelegt. Das  Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen N
Integrative Sonderschulung (IS)
Integrative Sonderschulung (IS) Kinder und Jugendliche (in begründeten Fällen bis 20 Jahre), die behindert sind oder besonders gefördert werden müssen und die mit den Angeboten der gemeindlichen Schu
1998: Verwaltungsgericht
Die generellen Anliegen der Verdichtung der überbauten Gebiete und der Freihaltung nicht überbauter Grünflächen in der neuen Ortsplanung der Stadtgemeinde Zug entspricht dem  Planungsziel des haus
2009: Verwaltungsgericht
Die Begründungspflicht der Behörden ergibt sich aus § 20 Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
2008: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat sich zu den Anforderungen eines Bebauungsplans geäussert. Danach muss jeder Bebauungsplan für sich allein die gesetzlichen Voraussetzungen von § 32 PBG erfüllen. Es genügt
2010: Regierungsrat
Die Beschwerdeführenden wehrten sich gegen ein vom Gemeinderat Baar (fortan: Vorinstanz) bewilligtes Bauvorhaben für den Umbau und die Aufstockung eines bestehenden Einfamilienhauses. Gemäss § 28
2006: Regierungsrat
Dieser Entscheid dreht sich um eine in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts mit zwei Mehrfamilienhäusern überbaute Liegenschaft, deren Gebäude im Rahmen einer neuen Arealbe­bauungsbewilligung au
2001: Regierungsrat
Wenn sich eine Einwohnergemeinde in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden dem kantonalen Submissionsgesetz unterstellt, sind gemeindliche Entscheide in submissionsrechtlich

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