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Wertberichtigungen auf börsenkotierten Wertschriften und Fremdwährungsanlagen
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Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem
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Wertberichtigungen
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werden berücksichtigt, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung entsprechen. Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven gehören insbe
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Verlustverrechnung nach interkanonaler Sitzverlegung
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Juristische Personen, die den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in den Kanton Zug verlegt haben, können auch Verluste geltend machen, die sie vor der Sitzverlegung erlitten haben. Abzugsfähig sind
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Verlustverrechnung nach Statuswechsel Holding-/Verwaltungsgesellschaft in Betriebsgesellschaft
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Beim Wechsel einer Holding- oder Verwaltungsgesellschaft in eine Betriebsgesellschaft besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im Ausmass bisheriger Gewinnbesteuerung
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Erläuterungen zu § 65 - Verluste
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Die Steuerbehörde hat die Verlustverrechnung von Amtes wegen vorzunehmen. Die Steuerpflichtige hat dennoch die Pflicht, die Verlustvorträge als steuermindernde Tatsache geltend zu machen. Dabei oblieg
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Begriffsdefinition Beteiligungen, Beteiligungserträge
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Für die Begriffsdefinition von Beteiligungen, Beteiligungserträgen (Ausschüttungen/Kapitalgewinne), Gestehungskosten und Nettoertrag aus Beteiligungen gilt das Kreisschreiben ESTV Nr. 27 vom 17. Dezem
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Abschreibung auf Beteiligungen
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Abschreibungen auf Beteiligungen von 10 % des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft können dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, wenn eine nachhaltige Erholung des Wertes der Beteili
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Grundsätze zur Besteuerung von Beteiligungen und deren Erträge
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Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung des Beteiligungsabzugs. Eine ungerechtfert
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Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen
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Für die Begriffsdefinition von Beteiligungen, Beteiligungserträgen (Ausschüttungen/Kapitalgewinne), Gestehungskosten und Nettoertrag aus Beteiligungen gilt das Kreisschreiben ESTV Nr. 27 vom 17. Dezem
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Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
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Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Liegenschaften durch beweglich