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3083.1a - Beilage Geschäftsbericht Gebäudeversicherung 2019
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die Brandschutzexperten der Gebäudeversi- cherung Zug 208 (Vorjahr 178) Bewilligungen und Verfü- gungen aus. Alle Brandschutzgesuche wurden in der Pla- nungs- und Bauphase begleitet, nach Fertigstellung Gebäudeversicherung Zug in Gehaltsklassen und Funk- tionsgruppen sowie Ausrichtung besonderer Entschädi- gungen gemäss Personalgesetz (BGS 154.21). Er unterbrei- tet dem Regierungsrat Vorschläge für die Ernennung
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mehr als 7500 m2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung - tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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mehr als 7500 m2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung - tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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mehr als 7500 m2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung - tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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mehr als 7500 m2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung - tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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mehr als 7500 m2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung - tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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werden unabhängig von ihrem Wert die über das Portal iZug veröffentlichten standardisierten Vergünsti- gungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung. * 12 154.211 4.2. Lohn und lohnähnliche fallen in die Staatskasse. * 2 Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Vorschriften oder Verfü- gungen der Direktionen, z. B. für den Fall, dass die Leistungen ausnahms- weise ausserhalb der Arbeitszeiten
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mehr als 7500 m2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung - tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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mehr als 7500 m2 Verkaufs- bzw. Nutzfläche oder mehr als 500 Parkplätzen oder mehr als 3000 Bewe- gungen pro Tag (an mindestens hundert Tagen pro Jahr). S 4.2 Standorte Eine verkehrsintensive Einrichtung - tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von
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154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
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werden unabhängig von ihrem Wert die über das Portal iZug veröffentlichten standardisierten Vergünsti- gungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung. * 4.2. Lohn und lohnähnliche Vergütungen fallen in die Staatskasse. * 2 Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Vorschriften oder Verfü- gungen der Direktionen, z. B. für den Fall, dass die Leistungen ausnahms- weise ausserhalb der Arbeitszeiten