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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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Kanton Zug 163.2 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom 12. November 2021 (Stand
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2251.14 - Ablauf der Referendumsfrist 4. November 2014
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der Kantonsverfassung2)). 2 Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldi- gungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsiden- ten einzureichen. 3 Die Lands
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2251.07 - Ergebnis der 1. Lesung
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der Kantonsverfassung1)). 2 Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldi- gungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsiden- ten einzureichen. 3 Die Lands
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2252.2 - Antwort des Regierungsrates
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ist Vor allem in Branchen mit wenig qualifizierten Arbeitskräften werden Lohn- und Arbeitsbedin- gungen gesamtarbeitsvertraglich geregelt. Die Branchen mit den meisten GAV-Unterstellten im Jahr 2012 sind
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2274.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
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59,0 Mio. Breite und Höhe der bestehenden Unterführung sind aufgrund der geometrischen Randbedi n- gungen nicht ausreichend. Ein Abbruch und Neubau sind zwingend notwendig. Die Fahrbahn- abmessungen sind
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1046.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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entschärft werden. Die Aufhebung von § 34 EG USG hätte jedoch keinen Einfluss auf bisherige Bewilli- gungen oder Ablehnungen von Terrainveränderungen, da § 34 EG USG nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtes
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2228.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 2228.1 Laufnummer 14272 Kantonsratsbeschluss betreffend Anpassung des kantonalen Richtplanes (Bahnverkehr, Walchwil) Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. März 2013 Sehr geehrter H
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2314.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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organisie- ren und durchzuführen haben. Die gleichen Fahrdienste sind aber auch bei anderen Vereini- gungen denkbar, die sich beispielsweise in den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder bildneri- schem / ha
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2260.2 - Antrag des Regierungsrates
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§ 3 Verpflichtungskredit 1 Für Massnahmen gemäss § 1 Bst. a sowie für die Inkonvenienzentschädi- gungen gemäss § 1 Abs. 2 wird ein Verpflichtungskredit als Rahmenkredit von 7 Millionen Franken bereitgestellt
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2261.2 - Antwort des Regierungsrates
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schaftsdirektion übertragen. Heute ist das Direktionssekretariat zuständig für allfällige Bewill i- gungen sowie den Hauptanwendungsfall, die sogenannte Feststellung der Nichtbewilligungs- pflicht von Gr