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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 163.2 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom 12. November 2021 (Stand
2251.14 - Ablauf der Referendumsfrist 4. November 2014
der Kantonsverfassung2)). 2 Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldi- gungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsiden- ten einzureichen. 3 Die Lands
2251.07 - Ergebnis der 1. Lesung
der Kantonsverfassung1)). 2 Die Ratsmitglieder nehmen während der ganzen Sitzung teil. Entschuldi- gungen sind der Staatskanzlei zuhanden der Präsidentin oder des Präsiden- ten einzureichen. 3 Die Lands
2252.2 - Antwort des Regierungsrates
ist Vor allem in Branchen mit wenig qualifizierten Arbeitskräften werden Lohn- und Arbeitsbedin- gungen gesamtarbeitsvertraglich geregelt. Die Branchen mit den meisten GAV-Unterstellten im Jahr 2012 sind
2274.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
59,0 Mio. Breite und Höhe der bestehenden Unterführung sind aufgrund der geometrischen Randbedi n- gungen nicht ausreichend. Ein Abbruch und Neubau sind zwingend notwendig. Die Fahrbahn- abmessungen sind
1046.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
entschärft werden. Die Aufhebung von § 34 EG USG hätte jedoch keinen Einfluss auf bisherige Bewilli- gungen oder Ablehnungen von Terrainveränderungen, da § 34 EG USG nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtes
2228.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 2228.1 Laufnummer 14272 Kantonsratsbeschluss betreffend Anpassung des kantonalen Richtplanes (Bahnverkehr, Walchwil) Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. März 2013 Sehr geehrter H
2314.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
organisie- ren und durchzuführen haben. Die gleichen Fahrdienste sind aber auch bei anderen Vereini- gungen denkbar, die sich beispielsweise in den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder bildneri- schem / ha
2260.2 - Antrag des Regierungsrates
§ 3 Verpflichtungskredit 1 Für Massnahmen gemäss § 1 Bst. a sowie für die Inkonvenienzentschädi- gungen gemäss § 1 Abs. 2 wird ein Verpflichtungskredit als Rahmenkredit von 7 Millionen Franken bereitgestellt
2261.2 - Antwort des Regierungsrates
schaftsdirektion übertragen. Heute ist das Direktionssekretariat zuständig für allfällige Bewill i- gungen sowie den Hauptanwendungsfall, die sogenannte Feststellung der Nichtbewilligungs- pflicht von Gr

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