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Gerichtspraxis
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Tatsachenvortrags des Gesuchstellers begründen und umfangreiche Abklärungen erfordern. Offenkundig haltlose (Schutz-)Behauptungen vermögen den schnellen Rechtsschutz genauso wenig aufzuhalten, wie die bewusste Zonenplan 1995 der Gemeinde Zug eine materielle Enteignung bewirkte und sie sprach für das Grundstück im Halte von 19’795 m2 eine Entschädigung zu Gunsten der Gesuchsteller und zu Lasten der Gemeinde Zug im Umfang 2002, E. 5, publ. in: ZBl 104/2003 S. 383).
c) Die Gesuchsteller haben das Grundstück Nr. 1643 im Halte von 19'789 m 2 (Lokalname: Bröchli) zum Preis von Fr. 9'116'740.- bzw. Fr. 460.-/m 2 am 26. November
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Gerichtspraxis
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wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr vorhanden ist.
b) Eine mittlere Haltung nimmt Markus Reich (a.a.O., § 4 N 139, 141) ein. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen zulässig. Diese Auffassung ist nicht völlig neu in der Schweiz, sondern entspricht der bisherigen Haltung der Kantone Zürich, Bern, Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, Neuenburg und St. Gallen sowie wohl jenen des anderen Kantons übersteigt (Differenz-zahlung; Abs. 2).
2.2 Zu Art. 4 Abs. 1 lit. d FamZG halten die Kommentatoren Kieser und Reichmuth unter anderem fest, nach dem BSV könne es sich bei dieser
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Gerichtspraxis
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zugeteilte Schildnummer für den Halter reserviert bleibt. Artikel 78 Abs. 1 VZV definiert die Haltereigenschaft. Diese beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die Fahrzeug und gleichzeitig einem bestimmten Halter zugeteilt wird. Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 VZV setzt aber stillschweigend eine Situation voraus, in der ein Halter kein Fahrzeug mehr besitzt, oder falls doch Jahr. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass das Strassenverkehrsamt seine Praxis gegenüber den Haltern rechtsgleich anwendet. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Behörde ihre Praxis angesichts
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Damit sich die Geschichte nicht wiederholt
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Holocaust-Überlebender Uri Strauss hält ein Referat an der Kantonsschule Zug Zuger Zeitung 26.11.2025
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Staats- und Verwaltungsrecht
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wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr vorhanden ist.
b) Eine mittlere Haltung nimmt Markus Reich (a.a.O., § 4 N 139, 141) ein. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen zulässig. Diese Auffassung ist nicht völlig neu in der Schweiz, sondern entspricht der bisherigen Haltung der Kantone Zürich, Bern, Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, Neuenburg und St. Gallen sowie wohl jenen des anderen Kantons übersteigt (Differenz-zahlung; Abs. 2).
2.2 Zu Art. 4 Abs. 1 lit. d FamZG halten die Kommentatoren Kieser und Reichmuth unter anderem fest, nach dem BSV könne es sich bei dieser
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Hans Hess: Kompetenzen für Jugend und Wirtschaft
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dass ich mich ständig verändern und an neue Gegebenheiten anpassen musste" — Hans Hess.
Was halten Sie vom Lehrplan 21? Der Lehrplan 21 wird von der Wirtschaft sehr gestützt. Kompetenzbasierte Bildung
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Föderalismus durch Zusammenarbeit
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damit nicht nur gestützt auf empirische Grundlagen weiterentwickelt, sie werden auch verglichen. Auch halten sich Familien nicht mehr an die Kantonsgrenzen und verlangen, dass ihnen aufgrund ihrer Mobilität
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Rechtspflege
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Sachverhalts beiträgt. Eine solche Prozessverursachung, verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft
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Verwaltungspraxis
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zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 5. Mai 1998 (V EG USG; BGS 811.11) halte in § 2 Abs. 1 Bst. b fest, das Verfahren für die UVP sei das Baubewilligungsverfahren für alle Anlagen n Festlegung mit dem Rechtsdienst der Baudirektion abgesprochen worden. Das Amt für Umweltschutz halte in seiner Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes auf S. 3 fest, dass die UVP beim Entscheid Streitigkeiten zwischen den Eltern der betreuten Kinder und der Beschwerdeführerin gekommen. Auch halte sie die pädagogischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin für ungenügend. Dies würde denn auch für
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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sachlicher Grund für eine Kündigung betrachtet werden.
4.3. Im Weiteren habe E. eine ablehnende Haltung gegenüber einem Gespräch gezeigt, ferner nicht erkennbare Bemühungen, die Situation der Arbeitgeberin Kantonsrat verwehrt würde. Die Auffassung, dass es sich hier um eine abstrakte Normenkontrolle handelt, halten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsschrift indirekt selber fest (S. 3, Ziff. 2.3): «Zwar entfaltet