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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2021) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
Dienstleistung mehr als drei Monate im Kalenderjahr, so kürzt die zuständige Stelle unter Vorbe- halt von Abs. 5 die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel bis auf maximal die
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
Dienstleistung mehr als drei Monate im Kalenderjahr, so kürzt die zuständige Stelle unter Vorbe- halt von Abs. 5 die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel bis auf maximal die
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2022) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
1740.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
be- kannt gemacht und, sofern nötig, ausgebaut werden. Das Postulat hat ausdrücklich eine nach- haltige Informationsoffensive zum Ziel. Mit einer einmaligen Grossaktion ("Offensive") wird je- doch kaum vertritt der Bundesrat die Auffassung, der Kinder- und Jugendmedienschutz sei Sache der Kantone. Diese Haltung des Bundesrats lässt jedoch durchaus Raum für die Erwartung, der Bund werde dereinst doch noch die hinterfragten und reflektierten Nutzung von Computern hinführen können. b. Im schulischen Alltag halten sich die gemeindlichen Schulen beim Unterricht an die Vor- gaben, welche in den Ergänzungen zu den
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
Kanton Zug 512.1 Polizeigesetz * (PolG) Vom 30. November 2006 (Stand 26. Februar 2022) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. Einleit
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Gemeinde. 2 Die Justizbehörden nehmen die Verfahrenshandlungen grundsätzlich an ihrem Sitz vor und halten Sitzungen in den ihnen zugewiesenen Räumlich- keiten ab. 3 Die Verfahrens- oder Prozessleitung kann
1766.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Fahrzeit von Zug nach Zürich für jeden zweiten Luzerner Interregiozug ver- kürzt werden, indem auf den Halt in Thalwil verzichtet wird. Zudem führt die Eröffnung des Gotthard-Basistunnels (GBT) zu kürzeren des Stadtbahnangebots beitragen. Dank diesen Infrastrukturmassnahmen von ZEB könnten auch die Haltestellen Walchwil Hörndli und Hünenberg Chämleten vermehrt durch die Stadtbahn bedient werden. Das Bundesamt ihr mit 6 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen keine Folge gegeben. Als Be- gründung für die ablehnende Haltung wurde angegeben, dass das Anliegen bereits auf Geset- zesstufe (Art. 10 ZEBG) verankert sei. Die
1787.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
diese wer- den weiterhin zu 100 % durch den Kanton übernommen. Bezüglich des Heimbegriffs wird in- haltlich am Wortlaut und ursprünglichen Sinn von § 35 SHG festgehalten, d.h. die Kostentra- gung ist weiterhin
1805.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Vorlage Nr. 1805.5 Laufnummer 13103 Änderung des Steuergesetzes – Entlastung des Mittelstandes Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission vom 4. Juni 2009 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr gee

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