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2844.49 - Antrag des Regierungsrats zur 2. Lesung (Steuerfuss)
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Vorlage Nr. 2844.49 Laufnummer 15916 «Finanzen 2019»: Gesetzesänderungen Befristete Anpassung gesetzlicher Steuerfuss für die Kantonssteuer von 82 % auf 86 % der einfachen Steuer (5065.46) Antrag des
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3237.1 - Bericht des Verwaltungsgerichts und der Schätzungskommission
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Verwaltungsgericht und Schätzungskommission Rechenschaftsberichte 2019/2020 1 Inhaltsverzeichnis 1. Rechenschaftsbericht 2019/2020 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 3 Personelles und Organisatio
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414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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Maturitätsschulen vom 28. März 2019 20 414.413 7. Disziplinarordnung § 50 Hausordnung 1 Die Studierenden halten sich an die von der Schulleitung erlassene Haus- ordnung der Pädagogischen Hochschule Zug. § 51
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942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
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Förderung des kulturellen Lebens vom 25. März 19653), § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaus- halt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20064), § 34 Abs. 3 des Gesetzes
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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(Basis Dezember 2010 = 100). * 2 Der Regierungsrat kann die Löhne jeweils auf Jahresanfang unter Vorbe- halt der Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Dabei können erfahren und an denen ein öffentliches Geheim- haltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. * 2 Die Pflicht zur Wahrung des A Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen an Drittpersonen und ande- re Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in g
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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betreuten Personen besteht. 3 Der Aufsichtsbehörde können keine Geheimhaltungspflichten entgegenge- halten werden. Namentlich haben die Leistungserbringenden a) die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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(Basis Dezember 2010 = 100). * 2 Der Regierungsrat kann die Löhne jeweils auf Jahresanfang unter Vorbe- halt der Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Dabei können erfahren und an denen ein öffentliches Geheim- haltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. * 2 Die Pflicht zur Wahrung des A Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen an Drittpersonen und ande- re Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in g
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Gemeinde. 2 Die Justizbehörden nehmen die Verfahrenshandlungen grundsätzlich an ihrem Sitz vor und halten Sitzungen in den ihnen zugewiesenen Räumlich- keiten ab. 3 Die Verfahrens- oder Prozessleitung kann
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Gemeinde. 2 Die Justizbehörden nehmen die Verfahrenshandlungen grundsätzlich an ihrem Sitz vor und halten Sitzungen in den ihnen zugewiesenen Räumlich- keiten ab. 3 Die Verfahrens- oder Prozessleitung kann