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162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KostenVO)
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noch nicht bekannt sind, können sie vorbehalten und später in Rechnung gestellt werden; der Vorbe- halt ist im Entscheid aufzuführen. * § 3 Entschädigung an Zeugen 1 Zeuginnen und Zeugen beziehen für jedes
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. März 2024) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug
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861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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Kanton Zug 861.4 Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug * (Sozialhilfegesetz, SHG) Vom 16. Dezember 1982 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der V
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162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO)
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noch nicht bekannt sind, können sie vorbehalten und später in Rechnung gestellt werden; der Vorbe- halt ist im Entscheid aufzuführen. * § 3 Entschädigung an Zeugen 1 Zeuginnen und Zeugen beziehen für jedes
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Gemeinde. * 2 Die Justizbehörden nehmen die Verfahrenshandlungen grundsätzlich an ihrem Sitz vor und halten Sitzungen in den ihnen zugewiesenen Räumlich- keiten ab. Mit Einverständnis des jeweiligen Spruchkörpers
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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65 Konsumentenschutz 1 Betriebe, die dem Prüfverfahren der Lebensmittelkontrolle unterstehen, er- halten ergänzend zum Kontrollbericht eine kostenlose amtliche Qualitätsbe- scheinigung zur freien Verwendung
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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Kanton Zug 731.1 Gesetz über die Gewässer (GewG) Vom 25. November 1999 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und e der Kantonsverfassung1), * beschlies
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3132.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 3132.2 Laufnummer 16526 Interpellation von Philip C. Brunner betreffend das neue Denkmalschutzgesetz – Warum schafft es die Direktion des Innern trotz der neuen gesetzlichen Grundlagen nic
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75.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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relativ kurzer Dauer (1 - 10 Wochen). Je des Modul vermittelt einen in sich abgeschlossenen Lernin halt und führt - auch einzeln belegt - zu einer Zusatzquali fikation, welche die berufliche Mobilität erhöht