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3153.4a - Synopse
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die Veröffentlichung von Erlassen und amtli- chen Texten im Amtsblatt veranlasst, ist für den In- halt der Veröffentlichung verantwortlich. 8 Die Verordnung bezeichnet die für die Veröffentli- chung von Erlasse gelten nur, wenn sie nach den Bestimmun- gen dieses Gesetzes veröffentlicht wurden. Vorbe- halten bleibt § 3 dieses Gesetzes. 2 Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verö
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121.31 - Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
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Kanton Zug 121.31 Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz * (kant. BüV) Vom 25. November 1992 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des kantonalen Bürgerrechtsg
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412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
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Kanton Zug 412.113 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen * (Promotionsreglement, PromR) Vom 5. Juni 1982 (Stand 1. August 2022) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 17 Ab
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2025) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
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614.13 - Kantonsratsbeschluss betreffend Baurechtsvertrag für das Grundstück Nr. 1412, Artherstrasse, Zug
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des Kantons Zug vom 31. Ja- nuar 18941) und auf § 35 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes über den Finanzhaus- halt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20062), beschliesst: § 1
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942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
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Förderung des kulturellen Lebens vom 25. März 19653), § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaus- halt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20064), § 34 Abs. 3 des Gesetzes
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632.1 - Steuergesetz
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Sitzgemeinde zuge- wiesen. * 5 Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und cherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter- haltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 6000 Franken für ver- heiratete Personen, die in rechtlich und vor- zunehmen, insbesondere: a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer
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414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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g Schulische Heilpädagogik) 24 414.413 7. Disziplinarordnung § 50 Hausordnung 1 Die Studierenden halten sich an die von der Schulleitung erlassene Haus- ordnung der Pädagogischen Hochschule Zug. § 51
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521.1 - Verordnung über die Militärverwaltung
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en mit dem Bund Verein- barungen abschliessen, namentlich über die Bewirtschaftung und den Unter- halt von Armeematerial. * 2 Die Sicherheitsdirektion ernennt die Kreiskommandantin oder den Kreis- kommandanten
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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betreuten Personen besteht. 3 Der Aufsichtsbehörde können keine Geheimhaltungspflichten entgegenge- halten werden. Namentlich haben die Leistungserbringenden a) die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen