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632.1 - Steuergesetz
Sitzgemeinde zuge- wiesen. * 5 Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und cherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter- haltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 6000 Franken für ver- heiratete Personen, die in rechtlich und vor- zunehmen, insbesondere: a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer
414.26 - Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
Kanton Zug 414.26 Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes ü
152.4 - Archivgesetz
Kanton Zug 152.4 Archivgesetz Vom 29. Januar 2004 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1
521.1 - Verordnung über die Militärverwaltung
en mit dem Bund Verein- barungen abschliessen, namentlich über die Bewirtschaftung und den Unter- halt von Armeematerial. * 2 Die Sicherheitsdirektion ernennt die Kreiskommandantin oder den Kreis- kommandanten
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
Kanton Zug 412.113 Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen * (Promotionsreglement, PromR) Vom 5. Juni 1982 (Stand 1. August 2022) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 17 Ab
826.12 - Gesetz über das Zuger Kantonsspital
Kanton Zug 826.12 Gesetz über das Zuger Kantonsspital * Vom 25. März 1999 (Stand 1. März 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Zweck
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
(Basis Dezember 2010 = 100). * 2 Der Regierungsrat kann die Löhne jeweils auf Jahresanfang unter Vorbe- halt der Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Dabei können erfahren und an denen ein öffentliches Geheim- haltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. * 2 Die Pflicht zur Wahrung des A Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen an Drittpersonen und ande- re Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in g
751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
die Grundsätze im Verbundtarif;2) f) kann mit Transportunternehmungen Vereinbarungen über den Unter- halt von Bahnhaltestellen abschliessen. 3 Die zuständige Direktion a) koordiniert den öffentlichen Verkehr; Anfangs- und Endhaltestellen sowie alternative Betriebsformen fest; b) legt den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest; c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentli- Bahnab- fahrt wird dabei gegenüber einer Busabfahrt doppelt gewichtet. 3 Der Preis für die Haltestellenabfahrt wird vom Kanton mindestens alle 4 Jahre so festgelegt, dass damit nach Abzug der Beiträge Dritter
841.714 - Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
gemeinnütziger Träger entsprechen. 5 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haus- halt werden bis höchstens 4800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
Kanton Zug 731.1 Gesetz über die Gewässer (GewG) Vom 25. November 1999 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und e der Kantonsverfassung1), * beschlies

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