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632.1 - Steuergesetz
Sitzgemeinde zuge- wiesen. * 5 Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und cherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter- haltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von: 9200 Franken für ver- heiratete Personen, die in rechtlich und vor- zunehmen, insbesondere: a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer
414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.16 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Vom 30. November 2007 (Stand 1. Dezember 2007) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen, gestü
414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
Kanton Zug 414.161 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen * Vom 24. September 2007 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4
121.31 - Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
Kanton Zug 121.31 Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz * (kant. BüV) Vom 25. November 1992 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des kantonalen Bürgerrechtsg
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2026) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
531.14 - Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
Kanton Zug 531.14 Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 Bst. e des Einführungsgesetzes zu
442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Solothurn weist dem Bischof eine, seiner Würde angemessene, freye Wohnung an, und übernimmt den Unter- halt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diozesan-Kantone in Anspruch zu nehmen. § 7 1 Dem Bischof
151.2 - Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
und Kontrollstellenman- date; c) * leitende Funktionen in Verbänden und deren Sektionen unter Vorbe- halt der Regelung in Absatz 3; 1) BGS 111.1 GS 23, 493 1 151.2 d) * Mandate in gemeindlichen Legislativen
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
betreuten Personen besteht. 3 Der Aufsichtsbehörde können keine Geheimhaltungspflichten entgegenge- halten werden. Namentlich haben die Leistungserbringenden a) die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen
215.315 - Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
Kanton Zug 215.315 Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung) Vom 11. Juli 1995 (Stand 1. Januar 2007) D

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