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632.1 - Steuergesetz
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Sitzgemeinde zuge- wiesen. * 5 Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und cherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter- haltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von: 9200 Franken für ver- heiratete Personen, die in rechtlich und vor- zunehmen, insbesondere: a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer
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414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
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Kanton Zug 414.16 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Vom 30. November 2007 (Stand 1. Dezember 2007) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen, gestü
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414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
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Kanton Zug 414.161 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen * Vom 24. September 2007 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4
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121.31 - Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
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Kanton Zug 121.31 Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz * (kant. BüV) Vom 25. November 1992 (Stand 1. Januar 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des kantonalen Bürgerrechtsg
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2026) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
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531.14 - Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
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Kanton Zug 531.14 Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 Bst. e des Einführungsgesetzes zu
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442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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Solothurn weist dem Bischof eine, seiner Würde angemessene, freye Wohnung an, und übernimmt den Unter- halt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diozesan-Kantone in Anspruch zu nehmen. § 7 1 Dem Bischof
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151.2 - Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
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und Kontrollstellenman- date; c) * leitende Funktionen in Verbänden und deren Sektionen unter Vorbe- halt der Regelung in Absatz 3; 1) BGS 111.1 GS 23, 493 1 151.2 d) * Mandate in gemeindlichen Legislativen
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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betreuten Personen besteht. 3 Der Aufsichtsbehörde können keine Geheimhaltungspflichten entgegenge- halten werden. Namentlich haben die Leistungserbringenden a) die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen
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215.315 - Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
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Kanton Zug 215.315 Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung) Vom 11. Juli 1995 (Stand 1. Januar 2007) D