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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Ausschluss der Öf­ fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim­ haltung höher zu gewichten ist. 3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die
Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 12. November 2016) Das Obergericht des Kantons Zug,
154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
221 § 8 Halten von Hunden 1 Mitarbeitenden, die einen für den Polizeidienst ausgebildeten Polizeihund oder einen für die Nachsuche nach verletztem oder getötetem Wild geprüf­ ten Jagdhund halten und ihn Feiertagen können nicht kumuliert und geltend gemacht werden. § 13 Pikettdienst 1 Beim Pikettdienst halten sich die Mitarbeitenden ausserhalb des Arbeits­ platzes und der regulären Arbeitszeit für allfällige
Polizeistrafgesetz
auffordert, wird mit Busse bestraft. § 34 Tierhaltung 1 Wer Tiere als Eigentümer oder vorübergehender Halter nicht so verwahrt oder beaufsichtigt, dass sie die Öffentlichkeit weder gefährden noch durch Lärm
Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
Kanton Zug 413.142 Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW) Vom 21. August 2002 (Stand 21. August 2002) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kanto
Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
en Ereignissen trifft die Zuger Polizei die zur Verkehrsregelung notwendigen Anordnungen. Vorbe- halten bleiben Katastrophenfälle im Sinne des Notorganisationsgesetzes4). * 3 Bei Bauarbeiten an Kantonsstrassen
Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
Kanton Zug 823.2 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 1. Mai 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 83 des Bundesgesetze
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
Amt für Wald und Wild durchgeführt werden; sie sollen artgerecht und massvoll erfol­ gen. * § 30 Halten und Aussetzen von Wildtieren 1 Wildlebende einheimische Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilli­
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
Innern das Zutrittsrecht zu solchen Gebieten zeitlich beschrän­ ken. * § 25 Halten und Aussetzen von Wildtieren 1 Das Halten und das Aussetzen von Wildtieren bedarf einer Bewilligung. § 26 Wildkrankheiten
Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
geförderten Wohnraum nach §§ 8a, 9 Bst. b bzw. 13 Bst. a dieses Gesetzes zur Sicherung der Zwecker­ haltung ein Kauf­ und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertrags­ werts eingeräumt. * 3 Das Kauf­ und

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