-
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
-
ropäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsas soziation (EFTA), die Gegenrecht halten und vergleichbare Lösungen gewähren; c) * Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Angehörige eines Mit
-
Gesetz über die Fischerei
-
in öffentlichen Gewässern zu fangen und zu verwerten, steht vollumfänglich dem Kanton zu. Vorbe halten bleiben die nachgewiesenen Sonderrechte von Gemeinden und Priva ten. 2 Der Kanton übt sein Regalrecht
-
Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
-
Kanton Zug 732.2 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung Vom 20. Dezember 1994 (Stand 22. Oktober 2004) 1. Allgemeines § 1 Bezeichnung 1
-
Spitalgesetz
-
en Dienstleistenden müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen den betroffenen Personen für darin in begriffene Leistungen keine weitergehenden Vergütungen und die weiteren Modali täten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit fest. Vorbe halten bleibt das besondere Konkordatsrecht. 1) BGS 162.1 2) GS 20, 545 3) Hinfällige Übergangsbestimmung
-
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
-
Kanton Zug 841.7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EG ELG) Vom 8. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des
-
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
-
Kanton Zug 416.211 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 7. August 1984 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 18 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge v
-
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
-
Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schriftlich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache mit
-
Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
-
schaftsbetrieb im Kanton Zug, a) wenn das Tier erkrankt, verunfallt oder umgestanden ist und der Tier- halter nicht nach dem eidgenössischen Tierseuchengesetz entschädigt werden kann; b) wenn das Tier mindestens
-
Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
-
Kanton Zug 414.364 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung) Vom 3. September 2004 (Stand 2. April 2009) Der Ko
-
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
-
Kanton Zug 831.511 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst.