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611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
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Kanton Zug 611.35 Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) Vom 27. März 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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332.31-A1-1-2.de.pdf
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Nummern 1–12 der Liegenschaften «Bostadel» und «Unterer Mühlistock» in der Gemeinde Men- zingen, haltend 116 810 m2, mit dem Kanton Basel-Stadt ein Miteigentums- verhältnis mit 3⁄4-Anteil Kanton Basel-Stadt
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Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
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eines Rech nungsjahrs. * 2 Sie enthält neben den laufenden Aufwänden auch solche, die der Werter haltung von Anlagen des Verwaltungsvermögens dienen. * 2 611.1 § 5 Investitionsrechnung 1 Als Investitionen
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Verfassung des Kantons Zug
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Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug Vom 31. Januar 1894 (Stand 23. Juni 2018) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 Er ist als solcher, soweit die K
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Ver lauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schrift lich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache
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Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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Anlagen, wie Kunstbauten, Pumpwerken zur Entwässerung, Anlagen für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentli chen Verkehr, Radstreifen und wege, trennende Grünstreifen sowie öffent liche
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Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion
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Kanton Zug 153.765 Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion Vom 24. August 2012 (Stand 1. September 2012) Die Gesundheitsdire
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831.521-A2-1-1.de.pdf
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die Art und Dauer des Ar- beitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über Leistung und Ver- halten ausspricht (Art. 330a OR). 831.521 7 3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden § 6 Einsatz
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Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung)
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Kanton Zug 161.15 Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung) Vom 12. November 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat, das Obergericht und das V
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Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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Kanton Zug 162.13 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren Vom 1. September 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 9b Abs. 3,