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611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
Kanton Zug 611.35 Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) Vom 27. März 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
332.31-A1-1-2.de.pdf
Nummern 1–12 der Liegenschaften «Bostadel» und «Unterer Mühlistock» in der Gemeinde Men- zingen, haltend 116 810 m2, mit dem Kanton Basel-Stadt ein Miteigentums- verhältnis mit 3⁄4-Anteil Kanton Basel-Stadt
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
eines Rech­ nungsjahrs. * 2 Sie enthält neben den laufenden Aufwänden auch solche, die der Werter­ haltung von Anlagen des Verwaltungsvermögens dienen. * 2 611.1 § 5 Investitionsrechnung 1 Als Investitionen
Verfassung des Kantons Zug
Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug Vom 31. Januar 1894 (Stand 23. Juni 2018) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 Er ist als solcher, soweit die K
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Ver­ lauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schrift­ lich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache
Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Anlagen, wie Kunstbauten, Pumpwerken zur Entwässerung, Anlagen für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentli­ chen Verkehr, Radstreifen und ­wege, trennende Grünstreifen sowie öffent­ liche
Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion
Kanton Zug 153.765 Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion Vom 24. August 2012 (Stand 1. September 2012) Die Gesundheitsdire
831.521-A2-1-1.de.pdf
die Art und Dauer des Ar- beitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über Leistung und Ver- halten ausspricht (Art. 330a OR). 831.521 7 3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden § 6 Einsatz
Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung)
Kanton Zug 161.15 Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung) Vom 12. November 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat, das Obergericht und das V
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
Kanton Zug 162.13 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren Vom 1. September 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 9b Abs. 3,

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