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851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
geförderten Wohnraum nach §§ 8a, 9 Bst. b bzw. 13 Bst. a dieses Gesetzes zur Sicherung der Zwecker­ haltung ein Kauf­ und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertrags­ werts eingeräumt. * 3 Das Kauf­ und
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
Kanton Zug 841.7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters­, Hinterlassenen­ und Invalidenversicherung (EG ELG) Vom 8. Mai 2008 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des K
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
e 1 Baulinien­, Niveaulinien­ sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
Kanton Zug 162.13 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren Vom 1. September 2015 (Stand 15. Juni 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 9b Abs. 3, 9
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
e 1 Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
e 1 Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung
632.1 - Steuergesetz
cherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter- haltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 6000 Franken für ver- heiratete Personen, die in rechtlich und vor- zunehmen, insbesondere: a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer zunehmen, insbesondere * a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer
412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2019) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 des Schulgesetzes vom 27. Septe
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 31. August 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Anlagen, wie Kunstbauten, Pumpwerken zur Entwässerung, Anlagen für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentli- chen Verkehr, Radstreifen und -wege, trennende Grünstreifen sowie öffent- liche

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