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851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
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geförderten Wohnraum nach §§ 8a, 9 Bst. b bzw. 13 Bst. a dieses Gesetzes zur Sicherung der Zwecker haltung ein Kauf und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertrags werts eingeräumt. * 3 Das Kauf und
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841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
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Kanton Zug 841.7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EG ELG) Vom 8. Mai 2008 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des K
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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e 1 Baulinien, Niveaulinien sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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Kanton Zug 162.13 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren Vom 1. September 2015 (Stand 15. Juni 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 9b Abs. 3, 9
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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e 1 Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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e 1 Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung
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632.1 - Steuergesetz
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cherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter- haltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 6000 Franken für ver- heiratete Personen, die in rechtlich und vor- zunehmen, insbesondere: a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer zunehmen, insbesondere * a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer
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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2019) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 des Schulgesetzes vom 27. Septe
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 31. August 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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Anlagen, wie Kunstbauten, Pumpwerken zur Entwässerung, Anlagen für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentli- chen Verkehr, Radstreifen und -wege, trennende Grünstreifen sowie öffent- liche