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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Kanton Zug 416.211 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 7. August 1984 (Stand 25. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 18 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
Innern zugunsten des Arten- oder Tierschutzes sowie zugunsten der Jagd Ausnahmen bewilligen. § 29 Halten und Aussetzen von Wildtieren 1 Wildlebende einheimische Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilli-
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schriftlich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache mit
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
Kanton Zug 841.7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) Vom 8. Mai 2008 (Stand 29. August 2020) Der Kantonsrat des
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
geheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. * 2 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen und Wahrnehmungen an Drittpersonen und Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
Kanton Zug 162.13 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren Vom 1. September 2015 (Stand 3. Oktober 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 9b Abs. 3,
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Kanton Zug 933.111 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2020) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die F
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 5. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid
157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
technische sowie organisatorische Massnahmen und deren Auswirkun- gen auf die Risiken. 2 Die Organe halten das Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung schriftlich fest. § 6 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat
159.11 - Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
Organe; c) die Betriebsorganisation; d) die technischen Aufbaustrukturen und Spezifikationen; e) die Haltung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer; f) die Situationspläne oder die Kartenausschnitte

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