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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Kanton Zug 416.211 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 7. August 1984 (Stand 25. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 18 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Innern zugunsten des Arten- oder Tierschutzes sowie zugunsten der Jagd Ausnahmen bewilligen. § 29 Halten und Aussetzen von Wildtieren 1 Wildlebende einheimische Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilli-
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schriftlich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache mit
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841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
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Kanton Zug 841.7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) Vom 8. Mai 2008 (Stand 29. August 2020) Der Kantonsrat des
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157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
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geheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. * 2 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen und Wahrnehmungen an Drittpersonen und Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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Kanton Zug 162.13 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren Vom 1. September 2015 (Stand 3. Oktober 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 9b Abs. 3,
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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Kanton Zug 933.111 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2020) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die F
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 5. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid
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157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
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technische sowie organisatorische Massnahmen und deren Auswirkun- gen auf die Risiken. 2 Die Organe halten das Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung schriftlich fest. § 6 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat
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159.11 - Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
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Organe; c) die Betriebsorganisation; d) die technischen Aufbaustrukturen und Spezifikationen; e) die Haltung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer; f) die Situationspläne oder die Kartenausschnitte