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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Ausschluss der Öf- fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim- haltung höher zu gewichten ist. 3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die
332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
auf Anordnung der An- staltsleitung in Anwesenheit des Gefangenen einer Sichtkontrolle ohne in- haltliche Überprüfung der Schriftstücke unterzogen. 3 Die anwaltliche Korrespondenz muss klar als solche die Besuchsregelungen verstossen haben, bis zu sechs Monate von Besuchen ausschliessen. Bei an- haltender Gefährdung oder wiederholtem Verstoss gegen die Besuchsrege- lung kann die betreffende Person dauerhaft
632.1 - Steuergesetz
cherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter- haltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 6000 Franken für ver- heiratete Personen, die in rechtlich und vor- zunehmen, insbesondere: a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer zunehmen, insbesondere * a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer
612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
formal auf die Anspruchsbe- rechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche in- haltlich geprüft. 2 Anträge mit einer Beitragssumme, welche über der Zuständigkeitsgrenze der jeweiligen
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
Prüfungsexpertinnen und -experten überwachen den ordnungsgemäs- sen Verlauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf schriftlich fest und geben den Fachlehrpersonen nach den mündlichen Maturitätsprüfungen
632.1 - Steuergesetz
cherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter- haltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 6000 Franken für ver- heiratete Personen, die in rechtlich und vor- zunehmen, insbesondere: a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer zunehmen, insbesondere * a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube- halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
gehalten, im Verhältnis der Kursteilneh- menden Lehrpersonal für die gemeinsame Ausbildung bereit zu halten und gemäss der jährlichen Ausbildungsplanung zur Verfügung zu stellen. * 2 Der Einsatz des Lehrpersonals
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
begleitet worden sind. * 5 Beiträge werden nur entrichtet, wenn die Restaurierung oder die Unter- haltsarbeiten von der Denkmalpflege begleitet werden. * § 35 Beiträge an Massnahmen des Ortsbildschutzes 1
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
Kanton Zug 823.2 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 83 des Bundesgeset
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
e 1 Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung

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