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Staats- und Verwaltungsrecht
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zugeteilte Schildnummer für den Halter reserviert bleibt. Artikel 78 Abs. 1 VZV definiert die Haltereigenschaft. Diese beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die Fahrzeug und gleichzeitig einem bestimmten Halter zugeteilt wird. Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 VZV setzt aber stillschweigend eine Situation voraus, in der ein Halter kein Fahrzeug mehr besitzt, oder falls doch Jahr. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass das Strassenverkehrsamt seine Praxis gegenüber den Haltern rechtsgleich anwendet. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Behörde ihre Praxis angesichts
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Zivilrecht
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bisherigen Umgebung zu betreuen, ohne dass schon um-fassend zu prüfen wäre, wer ihm in Zukunft stabileren Halt verschaffen könnte (BGE 111 II 223). Dadurch mag zwar dem Grundsatz der Beziehungs- und Erlebnisk den Töchtern beim Arzt und bei der Psychotherapeutin geschilderten Ängste wohl überwiegend auf der Haltung der Gesuchstellerin und weniger auf eigenen Erfahrungen mit dem Gesuchsgegner. Ist die Ablehnung nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2.1).
3.1 Gestützt auf den
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Gerichtspraxis
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Kommission ihre Vernehmlassung ein. Zur Frage des Verkehrswerts vor 20 Jahren führte sie aus, man halte an der Darstellung vom 12. Dezember 2007 fest.
Am 1. September 2011 beauftragte das Verwaltungsgericht deshalb erwartet werden, dass der Baudirektor sich in einem Fall wie diesem zum Projekt und zur Haltung der Regierung hinsichtlich der für das Projekt ins Auge gefassten Planänderungen äussert und diese Auftrag. Tatsächlich hängt für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in einem Fall wie diesem von der Haltung der für die übergeordnete Planung zuständigen kantonalen Behörden, d.h. von einer klaren Information
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Street Soccer und Fairplay auf dem Dorfplatz
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Die Strassenfussball-Tour Zentralschweiz macht bis zum Mittwoch, 14. Juni Halt auf dem Dorfplatz beim Bahnhof. Gespielt wird auf der mobilen Street Soccer Anlage, vier gegen vier, acht Minuten und ohne holt sich, wer fair spielt. Die Strassenfussball-Tour Zentralschweiz macht bis zum Mittwoch, 14. Juni Halt auf dem Dorfplatz beim Bahnhof. Gespielt wird auf der mobilen Street Soccer Anlage, vier gegen vier
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Personalrecht
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sachlicher Grund für eine Kündigung betrachtet werden.
4.3. Im Weiteren habe E. eine ablehnende Haltung gegenüber einem Gespräch gezeigt, ferner nicht erkennbare Bemühungen, die Situation der Arbeitgeberin
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Staats- und Verwaltungsrecht
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rügt diesbezüglich, es werde jegliche Beweisführung verweigert. Die gemachten Anschuldigungen seien haltlos und es gebe keinen einzigen Anhaltspunkt, der dies stützen würde. Vielmehr sei es eine Tatsache, öffentliche Dienstrecht, Eine Fallsammlung, 2. Aufl., Zürich 2008, S. 558 ff.). Weitere sachlich haltbare (triftige) Gründe zur ordentlichen Beendigung des Angestelltenverhältnisses sind folgenden Beispielen Stadtrates begnügt und so dessen Haltung als vertretbar erachtet, nicht ganz von der Hand zu weisen. Tatsächlich findet sich keine explizite Auseinandersetzung mit der Haltung der kommunalen Nomenklaturkommission
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Gerichtspraxis
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Kündigungsrecht gehabt, welches sie für eine lukrativere Stelle auch genutzt habe. Sie müsse nun halt auch die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung tragen. Die Beklagte habe die Klägerin trotz müssen mit der Anstellung direkt im Zusammenhang stehen oder sich doch auf diese auswirken, sachlich haltbar und von einer gewissen Schwere sein. Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist nicht massgebend. Eine Zug (KSTV) und A. seinen Wohnsitz betreffend statt. Dabei stellte sich A. auf den Standpunkt, er halte sich pro Kalenderjahr weniger als 180 Tage im Kanton Zug auf, was die KSTV veranlasste, von A. ve
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§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
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Regeste:
§ 17 bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67 – 69 WAG, Art. 34 BV – Das Gemeindegesetz schreibt keine Kontrolle der Stimmberechtigung an der Gemeindeversammlung vor. Es lässt die Teilnahme nicht
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Stimmrecht
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Regeste:
§ 17 bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67 – 69 WAG, Art. 34 BV – Das Gemeindegesetz schreibt keine Kontrolle der Stimmberechtigung an der Gemeindeversammlung vor. Es lässt die Teilnahme nicht
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Staats- und Verwaltungsrecht
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Kommission ihre Vernehmlassung ein. Zur Frage des Verkehrswerts vor 20 Jahren führte sie aus, man halte an der Darstellung vom 12. Dezember 2007 fest.
Am 1. September 2011 beauftragte das Verwaltungsgericht deshalb erwartet werden, dass der Baudirektor sich in einem Fall wie diesem zum Projekt und zur Haltung der Regierung hinsichtlich der für das Projekt ins Auge gefassten Planänderungen äussert und diese Auftrag. Tatsächlich hängt für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in einem Fall wie diesem von der Haltung der für die übergeordnete Planung zuständigen kantonalen Behörden, d.h. von einer klaren Information