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2251.06 - Antrag der Staatswirtschaftskommission (resp. Diverse)
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Konsti- tuierung durch das älteste Mitglied geleitet. Es ernennt … Absatz 1: Büro und Kommission halten an ihren Anträgen fest: Amtsältestes Mitglied (Büro) oder ältestes Mitglied (Kommission). Abstimmung Geheimhaltung höher zu gewichten ist. 3 Vor Beratung über die Frage, ob eine geheime Sitzung zu halten sei, haben sich die Zuhörer und die Vertreter der Presse zu entfernen. Wird die geheime Beratung
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2067.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Erwerbsunfähigkeit ohne Anspruch auf Versicherungsleistungen, ungenügendes Einkommen für den Lebensunter- halt (Lohn, Sozialversicherungen, Stipendien, Unterhaltsbeiträge etc.), vorübergehende wirt- schaftliche B. Walchwil, Oberägeri und Menzingen gab es prozentual mehr Neuanmeldungen mit einem Auto im Haus- halt als in zentraler gelegenen Orten wie z.B. Zug, Baar, Cham oder Risch. In etwa 20 Fällen wurden die sprinzip widersprechen und wäre deshalb nicht rechtmässig. Der Regie- rungsrat und die Gemeinden halten die gesetzlichen Bestimmungen für ausreichend, um im Einzelfall den Umgang mit Autos bei Sozialhilfebezug
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2817.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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gegenüber explizit zustimmend zeigt sich einzig die Einwohnergemeinde Risch. Der Gemeinderat Risch halte ein sauber umschriebenes und rechtsstaatlich gut konzipiertes Verfahren für vorteilhaft, insbesondere nötigenfalls eine Untersuchung anordnen (§ 38 Abs. 1 Gemeindegesetz). Nach Abschluss der Untersuchung er- halten die betroffenen Gemeindeorgane, in jedem Falle der Gemeinderat, Gelegenheit, sich zum Ergebnis der
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1316.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Rechtsvergleich Die Motion Tännler/Grunder vom 23. August 2002 stufte die im geltenden Recht ent- haltenen Gebühren als zu niedrig ein. Anlässlich der Kantonsratssitzung vom 30. Ja- nuar 2003 wurde dem seitens Regierungsrat mög- liche Alternativen vorzuschlagen. Das Grundbuchamt hat sich informell für die Beibe- haltung der heute geltenden Regelung ausgesprochen. Die sowohl im geltenden Recht als auch in der Verneh
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2161.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes
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heute aber Ausdruck säkularisierter Humanität. Diese moralische Basis verschafft im politischen Alltag Halt und Orientierung und damit auch Vertrauen in den Staat. Der Staat hat das Recht, die seiner Ordnung auf der Linie aktiver Sozial- und Kulturpolitik des Staates. Nicht neutral wäre eine antireligiöse Haltung oder ein kämpferischer Laizismus (BGE 123 I 296, 308, E. 4bb; Cavelti/Kley, Rz 19 zu Art. 15). Das
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2123.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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diesen Fällen ist es nach wie vor Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, den Sachver- halt und die Rechtslage abzuklären und die fehlbare Person zu bestrafen oder freizusprechen. Unter diesen TSchG). Bst. a dieser Bestimmung bezieht sich auf die tierische Eigenart. Dieser hat die Halterin oder der Halter angemessen Rechnung zu tragen. In Bst. b und c hingegen wird das Tier als willen- loses direkten Bussenausfällung letztlich der Prävention und Abschreckung dienen und so ausuferndem Ver- halten Einhalt gebieten. Erst die Zukunft wird zeigen, ob und inwiefern die direkte Bussenaus- fällung dazu
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3024.2 - Antwort des Regierungsrats
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nachstehend erläutert. Zweiter Halt der Interregio Züge in Rotkreuz Ein zweiter Halt der Interregio Züge in Rotkreuz ist nicht realisierbar. Die Forderung nach dem zweiten Halt war bereits Inhalt von mehreren dass die Arbeiten zur Prüfung des zweiten Halts in Rotkreuz abgeschlossen sind. Die Machbarkeitsstudie hat gezeigt, dass der Zeitverlust für einen zusätzlichen Halt durch das neue Fernverkehr-Rollmaterial kann. Eine Realisie- rung des Halts hätte negative Auswirkungen auf den Fahrplan, insbesondere für den Bahnkno- ten Luzern und den Gotthardverkehr. Obwohl die SBB den Halt grundsätzlich begrüssen würde
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861.422 - Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie)
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Kanton Zug 861.422 Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie) Vom 21. September 2022 (Stand 1. Januar 2025)
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861.422 - Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie)
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Kanton Zug 861.422 Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie) Vom 21. September 2022 (Stand 1. Januar 2025)
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Sozialversicherung
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Regeste:
Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis Abs. 3 IVV – Die Schulung im Ausland stellt in casu einen beachtlichen Grund im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV für die Durchführung von medizinischen Ma