-
Datenschutzpraxis
-
Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. Sep
-
Internationales Zivilprozessrecht
-
könne die Beschwerdegegnerin ein solches Vollstreckungsverfahren jedoch nicht zu Ende führen. So halte das Gutachten fest: «Solange das Urteil vom 29. August 2011 nicht rechtskräftig geworden ist (nicht
-
Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR
-
Regeste:
– Die Unterstellung eines Betriebes unter den AVE GAV FAR bedeutet, dass grundsätzlich dessen ganzes Personal ebenfalls den Bestimmungen des AVE GAV FAR untersteht. Gemäss der bundes
-
Aktienrecht
-
Regeste:
Art. 697b – Die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung setzt unter anderem voraus, dass diese dem Aktionär weitere Kenntnisse verschaffen könnte, welche ihm die Ausübung seiner Aktio
-
Art. 194 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit 174 Abs. 2 SchKG
-
Regeste:
– Beim Weiterzug einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung sind im Rechtsmittelverfahren nur die in Art. 174 Abs. 2 SchKG genannten echten Noven zulässig. Insbesondere kann weder v
-
Bau- und Planungsrecht
-
selber die nötigen Schritte einzuleiten. Am gleichen Tag teilte er der Beschwerdeführerin seine Haltung zur Erschliessung mit, forderte diese aber ebenfalls zum gemeinsamen Vorgehen auf unter der Ankündigung
-
Art. 257 Abs. 1 ZPO
-
Tatsachenvortrags des Gesuchstellers begründen und umfangreiche Abklärungen erfordern. Offenkundig haltlose (Schutz-)Behauptungen vermögen den schnellen Rechtsschutz genauso wenig aufzuhalten, wie die bewusste
-
Art. 318 ZPO
-
Regeste:
– Der Berufungskläger hat grundsätzlich einen Antrag in der Sache selbst zu stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung ober blosse Aufhebungsantr
-
Art. 25 AHVG i.V.m. Art. 49bis und Art. 49ter AHVV
-
Regeste:
– Ein Praktikum, welches weder für die Zulassung zu einer Ausbildung gesetzlich oder reglementarisch vorausgesetzt oder faktisch notwendig ist, noch für den Ausbildungsabschluss verlangt w
-
§§ 39 Abs. 1a und 67 Abs. 2 WAG; Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 29. April 2008 (WAV)
-
Regeste:
– Wer Mängel bei den Wahl- oder Abstimmungsunterlagen rügen will, die er schon vor dem Wahl- oder Abstimmungstag entdeckt, darf mit der Beschwerdeeinreichung nicht bis nach dem Wahl- od