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2682.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Bundesrat und von den Geberkantonen gefordert, richtig gewesen wäre. 2. Haltung des Regierungsrats Der Regierungsrat teilt die Haltung der Postulanten zur bestehenden Überdotation des Re s- sourcenausgleichs
2687.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Vorlage Nr. 2687.3 Laufnummer 15429 Änderung des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 31. März 2017 Sehr geehrte
2688.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2688.1 Laufnummer 15319 Teilrevision des Steuergesetzes Grundstückgewinnsteuer: rechtsverbindliche Vorprüfung und Rechtsmittellegitimat ion Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 22. No
2713.2 - Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats
«aktuelle aufsichtsrechtl i- che Regelung nicht geändert werden». Der Regierungsrat stimmt dieser Haltung zu. Der Staatswirtschaftskommission kommt eine umfassende Oberaufsichtskompetenz zu. Eine Ein- schränkung
2726.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
kann eine Zustimmung nicht in Aussicht gestellt werden. Der Regierungsrat teilt diese kritische Haltung der Fachstellen. Auch wenn keine baubewilligungs- pflichtigen Massnahmen für die temporäre Verwendung
282.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
zumindest die Haftungsfrage klar sei. In ihrem Schreiben vom 19. August 1996 an die Bau- direktion halten die WWZ fest, dass sie einer Öffnung der Werkstrasse als Radweg nicht zustimmen könnten. Diese müsste müsste als zusätzliche Nutzung den Wanderern vorbehalten bleiben. Den Vorschlag einer Einbahnlösung halten die WWZ für kaum durchsetzbar und lehnen ihn deshalb auch ab. Die Argumente der WWZ sind durchaus
2720.16 - Antrag des Regierungsrats (Binnenschifffahrt)
Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. § 13a Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen, die ihren Standort im Kanton Zug haben oder die länger als einen Monat im nicht mehr gegeben sind, kann der Schiffsausweis verweigert oder entzogen werden. 1 Wenn die Halterin oder der Halter mit der Entrichtung von Gebühren oder Steu- ern im Rückstand ist oder die Voraussetzungen [M09] Antrag des Regierungsrats vom 7. März 2017; Vorlage Nr. 2720.16 (Laufnummer 15391) 1 Wenn der Halter mit der Entrichtung von Gebühren im Rückstand ist oder die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung
2720.25a - Synopse
Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. § 13a (neu) Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen, die ihren Standort im Kanton Zug haben oder die länger als einen Monat im mehr gegeben sind, kann der Schiffsausweis verweigert oder entzo- gen werden. 1 Wenn die Halterin oder der Halter mit der Entrich- tung von Gebühren oder Steuern im Rückstand ist oder die Voraussetzungen 29. Mai 2017; Vorlage Nr. 2720.25 (Laufnummer 15452) § 8 Entzug § 8 Abs. 1 (geändert) 1 Wenn der Halter mit der Entrichtung von Gebühren im Rückstand ist oder die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung
2720.24a - Synopse
Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. § 13a (neu) Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen, die ihren Standort im Kanton Zug haben oder die länger als einen Monat im mehr gegeben sind, kann der Schiffsausweis verweigert oder entzo- gen werden. 1 Wenn die Halterin oder der Halter mit der Entrich- tung von Gebühren oder Steuern im Rückstand ist oder die Voraussetzungen Beitragsentscheide an den Seerettungs- dienst (§ 10 Abs. 3). § 8 Entzug § 8 Abs. 1 (geändert) 1 Wenn der Halter mit der Entrichtung von Gebühren im Rückstand ist oder die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung
2720.24 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Vorlage Nr. 2720.24 Laufnummer 15442 Sparpaket 2018: Gesetzesänderungen Bericht und Antrag der ad-hoc-Kommission vom 3. Mai 2017 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die ad-hoc-K

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