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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Kanton Zug 412.11 Schulgesetz * (SchulG) Vom 27. September 1990 (Stand 1. August 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsve
412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2022) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 und § 65 Abs. 3a Bst. c des Sch
162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
Ergänzendes Recht 1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, ist die Finanzhaus- haltsverordnung (FHV) vom 21. November 2017 massgebend5). 5) BGS 611.11 3 162.14 Änderungstabelle - Nach Beschluss
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
Kanton Zug 416.213 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV) Vom 9. September 2025 (Stand 12. September 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfas
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
einzureichen, mit dem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton einge- halten werden. 2 Ein Minergie-Label gilt als Energienachweis. 3 Der Energienachweis ist sowohl von der
131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
rer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haus- halts aufhalten. 2 Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer2)
722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
Kanton Zug 722.111 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kan
414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
sechs Monaten kündigen. 2 Personen mit Lehrverpflichtung können das Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Semesters kündigen. Die Pädagogische
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
und Arbeitskleider bei der Ausführung der Arbeit zu benut- zen, diese stets funktionstüchtig zu halten und bei defekten Gegenständen sofort für die Reparatur oder den Ersatz zu sorgen. § 7 * … § 8 * …
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
Kanton Zug 512.4 Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP) Vom 13. November 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierun

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